Auch Vermittlungsplattformen wie Airbnb sind vom Verbot touristischer Zimmervermietung bis Dreikönig betroffen.

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Die ruhigste Zeit im Jahr – Weihnachten – geht heuer Corona-bedingt in die Verlängerung. Bis einschließlich Dreikönig bleiben Hotels und Gasthäuser zu. Das Nächtigungsverbot erstreckt sich auf alle Unterkünfte, die von Touristen gerade über Silvester üblicherweise gern genutzt werden.

Dazu gehören Ferienwohnungen, Appartements und Pensionen. Auch sämtliche touristisch genutzten Einrichtungen, die über Plattformen wie Airbnb vermittelt werden, fallen darunter. Das Wort touristisch ist in dem Fall wichtig. Es gibt nämlich wie schon beim ersten Lockdown auch jetzt Ausnahmen.

Ausnahmen für Geschäftsreisende

"Aus beruflichen Gründen kann man in einem Hotel genauso nächtigen wie in einem privaten Appartement", sagt Maria Schreiner vom Fachverband Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich. Sie nennt Beispiele: "Bei Bauarbeitern oder ÖBB-Bediensteten bringt es der Job mit sich, dass sie nicht jeden Abend zu Hause sein können und irgendwo nächtigen müssen." Auch unaufschiebbare medizinische Behandlungen außerhalb des Heimatorts fielen darunter. Ein dringendes Wohnbedürfnis gebe es auch bei einem Rohrbruch in der Wohnung.

Wer jedoch in touristischer Absicht eine Unterkunft suche, verstoße gegen die geltende "Covid-19-Notmaßnahmenverordnung" des Gesundheitsministeriums. In diesem Fall drohen saftige Strafen, deren Rahmen das Gesundheitsministerium festsetzt.

Konkret kann ein Mieter mit bis zu 1450 Euro belangt werden, wenn er sich eine Ferienwohnung nimmt oder sich sonst wie touristisch einmietet. Zusatz – wenn er oder sie so eine Unterkunft im fraglichen Zeitraum findet. Denn für den Überlasser kommt es noch dicker. "Der Vermieter ist als Betreiber anzusehen und da für Beherbergungsbetriebe derzeit ein Betretungsverbot besteht, gilt hier der Strafrahmen von bis zu 30.000 Euro", heißt es dazu auf STANDARD-Anfrage im Gesundheitsministerium.

Beherbergungsbetrieb

Dort heißt es unter § 8 (1): "Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe."

Seilbahnen drängen auf minimales Gastroangebot

Auch Wirte dürfen keine Gäste empfangen, egal ob im Tal oder auf dem Berg. Dagegen laufen Seilbahner Sturm. Franz Hörl, oberster Seilbahner aus Tirol, hat am Donnerstag darauf hingewiesen, dass Skifahrer die Möglichkeit haben sollten, sich irgendwo aufzuwärmen, die Toilette zu benutzen oder einen heißen Tee zu trinken. Seilbahnen dürfen, wie berichtet, am 24. Dezember aufsperren, werden aber überwiegend nur einheimische Skifahrer transportieren können.

Im Tourismusministerium heißt es, Toilettenanlagen gebe es in der Regel nicht nur in den Tal-, sondern auch in den Mittel- und Bergstationen der Seilbahnen. Dort, wo es praktikabel sei, könne man sich zusätzlich mit mobilen WC-Anlagen behelfen. Bergrestaurants müssten grundsätzlich geschlossen halten, könnten aber Take-away anbieten wie im Tal. Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt werden. (Günther Strobl, 4.12.2020)