Wir waren schlimm. Haben den roten Test-Mazda am Karsamstag vor einer Hauseinfahrt abgestellt und ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht. Einspruch abgelehnt. Geldstrafe: 98 Euro. So steht es im Straferkenntnis der MA 67.

Wir hätten dafür nicht 181 Werktage gebraucht. Parken vor einem Tor ist illegal, das ist unstrittig. Aber da diese Einfahrt seit dem Abbruch der darauf befindlichen Tankstelle unbenützbar ist, ignorierten wir das Halteverbotsschild – wie tagtäglich andere Lenker auch, die ihr Kfz angesichts der durch den Lockdown verschärften Parkplatznot nicht in ihre Wohnungen mitnehmen können.

Hinter diesem Türl mit Seitenteilen befindet sich eine mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Baugrube – daher geht die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich ein Kfz an der Einfahrt zu behindern, gegen null. Just an diesem Karsamstag sollten Bulldozer anrücken? Wohl kaum.

Ab in die Ecke

Die MA 67 beeindruckte all dies erwartungsgemäß nicht. Bei der Beurteilung einer Haus- und Grundstückseinfahrt kommt es nur auf äußere Merkmale (Tor, abgeschrägter Gehsteig) und nicht darauf an, ob die Einfahrt tatsächlich als solche benützt wird, beschied die MA 67, ein Ungehorsamsdelikt ist somit verwirklicht.

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe von Verkehrsteilnehmern, irgendwelche Überlegungen über die Sinnhaftigkeit von Verkehrsbeschränkungen anzustellen. Auch obliege es einem Fahrzeuglenker nicht, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten brauche. Netter hätten wir es auch nicht sagen können: Sie waren schlimm, ab in die Ecke. (Luise Ungerboeck, 19.12.2020)