Wenn die Arbeit eine aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines Arbeitnehmers wird und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, kann er mit sofortiger Wirkung vorzeitig austreten oder aus diesem Grund kündigen (Rechtssätze RS0028723; RS0060144). Seinen Anspruch auf Abfertigung Alt behält er dann, hat er die Beendigung ja nicht zu vertreten.

Nicht alles ist Gesundheitsgefährdung

Noch keine Gesundheitsgefährdung liegt nach einer aktuellen Entscheidung (OGH 25.6.2020, 9 ObA 34/20w) vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereit ist, wiederholte Fehlleistungen seiner Kolleginnen oder Kollegen bis zu seiner Pension hinzunehmen. Ebenso wenig reicht es, wenn fehlende Führungsqualitäten der Geschäftsführung Motiv für die Selbstkündigung sind (OGH 15.12.2015, 8 ObA 87/15z).

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Liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, wird es schwer, die Abfertigung Alt zu bekommen.
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Offene Karten

Liegt aber eine Gesundheitsgefährdung vor, muss der Arbeitnehmer sie klar kommunizieren. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Gefährdung durch Umgestaltung der Arbeitsumstände zu beseitigen und damit den vorzeitigen Austritt zu verhindern. Eine Arbeitnehmerkündigung kann er zwar nicht mehr beseitigen, sie ist dann aber nicht mehr aus wichtigem Grund erfolgt, und es gebührt keine Abfertigung mehr (OGH 28.4.1992, 9 ObA 75/92).

Rechtsberatung keine Arbeitgeberpflicht

Wer seinen Job nicht länger ausüben kann und die Abfertigung Alt bewahren will, sollte daher sehr gut prüfen, ob sein Motiv das Gewicht einer Gesundheitsgefährdung erreicht, und das dann klar bei Ausspruch von Austritt oder Kündigung angeben. Umgekehrt verhält sich ein Arbeitgeber korrekt, der nach einem nicht näher – oder in diesem Sinn nicht ausreichend – begründeten Austritt beziehungsweise einer solchen Arbeitnehmerkündigung keine Abfertigung Alt auszahlt. Das Motiv muss er weder hinterfragen noch den Arbeitnehmer über die Folgen seiner Entscheidung informieren (OGH 25.6.2020, 9 ObA 34/20w; 9 ObA 157/07i; 8 ObA 2134/96y). (Kristina Silberbauer, 22.12.2020)