Mit Beteiligungen an Schiffs- und Immobilienfonds verloren Anleger viel Geld. Nun ist für sie Land in Sicht.

Foto: APA/dpa-Zentralbild/Jens Büttner

Wien – Für Anleger, die ihr Geld in geschlossene Immobilien- und Schiffsfonds (Holland-Fonds) gesteckt und dann durch die Finger geschaut haben, gibt es gute Nachrichten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf zuletzt mehrere Entscheidungen, wonach die Anleger, die sich via Treuhänder als Gesellschafter an Fonds beteiligten und nicht mehr rauskamen, vom Vertrag zurücktreten können. Der Treuhänder muss ihnen Kapital plus Zinsen zahlen.

Seit Jahren laufen Prozesse, vor allem geht es um die Frage, welches Recht gilt. Die Treuhänder verweigern den Rücktritt aus dem Vertrag meist unter Berufung auf deutsches Recht.

Keine Bestätigungen über Investment

Einer Österreicherin, die sich 2012 mit 12.000 Euro via Treuhänder in eine Immobilienfondsgesellschaft eingekauft hatte, sieben Jahre lang keine Bestätigung für ihr Investment erhalten hatte und daher vom Vertrag zurücktreten wollte, gab nun der Oberste Gerichtshof (OGH) recht.

Schon erste und zweite Instanz hatten zugunsten der von Anlegeranwalt Jörg Zarbl vertretenen Anlegerin entschieden. Die beklagte Treuhandgesellschaft rief den OGH an. Der kam am 25. November des Vorjahres zu dem Urteil, dass der Klägerin "der Anspruch auf Rückzahlung des rechtsgrundlos geleisteten Einzahlungsbetrags zusteht". Die Anlegerin kann sich also vom zwischengeschaltenen Treuhänder ihr Geld samt Zinsen zurückholen.

Klauseln gelten nicht

Auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gab am Donnerstag eine entsprechende Entscheidung des OGH bekannt. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für PublikumsfondsmbH & Co. KG wegen unzulässiger Klauseln in ihren Treuhandverträgen mit österreichischen Anlegern geklagt.

In diesem Fall ging es um Beteiligungen an Immobilien- und Schiffsfonds des deutschen Emissionshauses MPC. Der OGH gab den Konsumentenschützern recht und erklärte alle eingeklagten Klauseln für unzulässig, teilte der VKI nun mit. Das Urteil stärke den Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Vermögensanlagen und zeige Grenzen für die Gestaltung von Treuhandmodellen auf, kommentierte eine Rechtsexpertin des VKI.

Verdeckte Provisionen

Schon 2019 hatte der OGH für Anleger entschieden, die mit ihrer Beteiligung an Holland-Fonds Totalverluste erlitten hatten. Wer nachweisen kann, dass er das Produkt nicht gekauft hätte, hätte er gewusst, dass seine Bank neben den üblichen Vermittlungsprovisionen auch noch verdeckte Provisionen einstreift, dem gab der OGH-Spruch ein Werkzeug in die Hand, mit dem er sein Investment zurückbekommen kann.

Die einschlägigen Urteile verdichten sich. So hat das Landesgericht (LG) Eisenstadt am 4. Jänner einem von Zarbl vertretenen Anleger recht gegeben, der sich mit 75.000 Euro in einen Holland-Fonds eingekauft hatte. Auch er bekam nie Bestätigungen für den Erwerb von Immobilienanlagen, auch er bekam nun recht. Laut LG Eisenstadt darf er vom Vertrag zurücktreten, der Treuhänder muss zahlen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Renate Graber, 8.1.2021)