Amazon tut es, Apple tut es, Starbucks tut es. Große Konzerne sparen Steuern, indem Gewinne in Länder mit niedrigen Abgaben verlagert werden. Auch einige österreichische Unternehmen sind teilweise recht kreativ, wenn es darum geht, die Rechnung ohne den Fiskus zu machen. Ein besonders großes Rad hat dabei der Möbelriese XXX Lutz gedreht. Der Welser Konzern setzte dabei auf die besonders beliebte Form, Steuern über die Verrechnung von Lizenzen zu sparen. In dem Fall über die Mittelmeerinsel Malta, die in mancher Hinsicht als besonders attraktiver Standort gilt.

Das Modell: Der Konzern spaltete 2007 die Markenrechte an XXXLutz, Möbelix und Mömax an eine XXX Lutz Marken GmbH ab, die in Österreich und Malta registriert ist. Die Geschäftsführung sitzt auf der Insel, wo die Gesellschaft steuerpflichtig ist. Die österreichischen Konzerngesellschaften müssen für die Nutzung der Marken und andere Dienstleistungen Lizenzen zahlen.

Die Markenrechte an XXX Lutz, Möbelix und Mömax wurden in der Marken GmbH gebündelt – die ist nicht nur in Österreich, sondern auch in Malta registriert.
APA/Georg Hochmuth

Somit fließen jährlich gut 50 Millionen Euro nach Malta, wodurch der Gewinn und damit die Steuerlast in Österreich geschmälert wird oder wurde. Im zur EU gehörenden Kleinstaat muss Lutz nicht allzu hohe Abgaben entrichten: Zwar liegt der Körperschaftsteuersatz bei stattlichen 35 Prozent, doch das Land refundiert sechs Siebtel der zu zahlenden Abgaben auf Lizenzeinnahmen, wenn die Gesellschafter im Ausland sitzen. Es bleibt also eine mickrige Belastung von fünf Prozent.

DER STANDARD enthüllte diese Praxis von XXX Lutz vor sieben Jahren. Seither ringt der Konzern mit der Finanz, die eine missbräuchliche Umgehung hiesiger Bestimmungen ortet. Sie erkannte die Zahlung von Lizenzgebühren, die die Bemessungsgrundlage in Österreich erheblich schmälern, für die Jahre 2008 und 2009 nicht an. Wesentliche Aufgaben rund um die Marke – insbesondere die Werbelinie und die damit verbundenen Ausgaben – würden nämlich weiterhin hierzulande gesteuert. Die Tätigkeiten der maltesischen Geschäftsführung gingen nicht über Support und Administratives hinaus. Ziel der Konstruktion sei der steuersparende Effekt.

Dagegen legte ein Lutz-Unternehmen Revision ein, doch das Bundesfinanzgericht bestätigte die Rechtsansicht der Finanzbehörde. Somit landete der Fall beim Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Welser Konzern schon beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt war. Ende November 2020 wies nun auch das zweite Höchstgericht die Revision ab, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.

Der Fall landete beim Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Welser Möbelriese schon beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt war.
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Laut Verwaltungsgerichtshof geht es in dem Streit um die Frage, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Marken ist und ob lediglich einer Treuhandschaft vorliegt. Er teilt dabei die Ansicht des Bundesfinanzgerichts, das sich – sinngemäß – auf die geringen Befugnisse und personellen Kapazitäten der maltesischen Gesellschaft stützte. Wesentliche Entscheidungen zu Marke und Werbung würden in Österreich getroffen, dort fielen auch die damit verbundenen Kosten von 56 Millionen Euro im Jahr 2008 sowie 68 Millionen Euro 2009 an. In Malta, wo immerhin knapp 400 Millionen Euro an Markenrechten verwaltet werden, säßen lediglich acht Angestellte, die noch dazu großteils Teilzeitkräfte seien. Daraus lasse sich ableiten, dass Markenverwaltung, -erhaltung und -bewirtschaftung wie schon vor der Abspaltung in Österreich organisiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof wörtlich: "Das BFG hat somit zu Recht die Betriebsausgabeneigenschaft der von der Revisionswerberin unter dem Titel ,Lizenzzahlungen‘ geleisteten Beträge verneint."

Zusätzliche Brisanz erhält der an sich schon pikante Fall durch einen prominenten Ex-Manager bei XXX Lutz. Ex-Finanzminister Hansjörg Schelling (ÖVP) war erst Geschäftsführer, dann Aufsichtsratsmitglied beim Möbelriesen. Schelling hielt sich stets zugute, eine steuerliche Schranke für Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer veranlasst zu haben. Inwieweit die 2014 beschlossene Regelung den Steuervorteil von XXX Lutz wettmachte, wollte ein Unternehmenssprecher am Freitag nicht sagen. Auch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war keine Stellungnahme erhältlich. (Andreas Schnauder, Renate Graber, 9.1.2021)