Soll die Maklerin gleich aktiv werden? Das muss man als Interessentin nun ausdrücklich wünschen.

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Ein vielversprechendes Inserat, man meldet elektronisch sein Interesse an – und dann passiert es: Die zuständige Maklerin schickt zunächst ein paar Formulare, die man doch bitte unterschrieben zurücksenden soll. Erst dann werde man genauere Informationen über die Wohnung bekommen.

Für Maklerinnen und Makler ist das schon seit mehr als sechs Jahren täglich geübte Praxis; doch wer erstmals seit vielen Jahren wieder eine Wohnung sucht, kann zunächst einmal irritiert sein ob der "neuen" Gepflogenheiten. Warum soll man etwas unterschreiben, noch bevor man die Wohnung oder das Haus überhaupt gesehen hat? Man will es sich doch nur einmal unverbindlich anschauen.

"FAGG, was will der von mir?"

Die Lösung des Rätsels hört auf den Namen FAGG und ist nicht zu verwechseln mit dem englischen Wort, das vielleicht angesichts der Rückmeldung des Maklers manchem als Erstes in den Sinn kommt. Die Abkürzung steht für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, dieses wurde im Juni 2014 vom Nationalrat beschlossen (als Teil des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, kurz VRUG) und basiert – no na – auf der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011.

Das FAGG regelt die Rechte für Verbraucher im Fall eines sogenannten Auswärtsgeschäfts (das ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher bei körperlicher Anwesenheit beider) oder eines Fernabsatzvertrags (ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers zustande kommt, insbesondere mithilfe technischer Hilfsmittel). Konkret geht es da etwa um die Informationspflichten des Maklers, darunter das sehr wichtige Rücktrittsrecht. "Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten", heißt es in Paragraf 11.

Verzicht auf Rücktrittsrecht als Regelfall

Und genau wegen dieses Rücktrittsrechts wollen die Immobilienmakler seither auf Nummer sicher gehen, sprich: Sorge tragen, nicht um ihre Provision umzufallen. Sie warten jetzt diese 14-tägige Rücktrittsfrist ab, bevor sie für den Interessenten aktiv werden, es sei denn, der Interessent gibt ausdrücklich schriftlich bekannt, dass der Makler für ihn vorzeitig aktiv werden soll und er auf sein Rücktrittsrecht verzichtet. Dieses Prozedere ist im FAGG auch explizit geregelt, in den Paragrafen 10 und 18.

Kauf und Vermietung von Wohnraum sind übrigens von der Anwendung ausgenommen; für Kauf- und Mietverträge spielt das Gesetz also keine Rolle, für Maklerverträge schon, sie sind ein geradezu typischer Fall eines Außer-Geschäftsraum-Vertrages. Es gehört aber beispielsweise auch ein Alleinvermittlungsauftrag zwischen einem Makler und einem Abgeber dazu, der vor Ort unterzeichnet wird.

Makler berichten, dass es vor allem auf das Segment ankommt, ob die "neue" Vorgehensweise vom Interessenten hinterfragt wird oder nicht. "Bei den ganz billigen Wohnungen gibt es schon öfter Probleme, weil man es da oft auch mit Leuten zu tun hat, die für die Formulare nicht gut genug Deutsch können", sagt etwa der Wiener Makler Michael Pfeifer. Grundsätzlich werde aber kein großes Aufheben um das Prozedere gemacht. (Martin Putschögl, 22.1.2021)