In der mittlerweile weltberühmten "Strache-Villa" auf Ibiza fielen auch geplante Eingriffe ins heimische Mietrecht ins Wasser.

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Ein neues Mietrecht nehmen sich seit vielen Jahren alle neuen Bundesregierungen vor, der große Wurf ist bisher aber ausgeblieben. Auch die vor etwas mehr als einem Jahr angelobte türkis-grüne Regierung plant eine komplette Überarbeitung sogar des gesamten Wohnrechts, mithilfe von Enqueten und Arbeitsgruppen. Details sind bisher nicht bekannt, Corona überlagerte eben vieles.

Kurzfristige Eingriffe waren ausverhandelt

Schon die türkis-blaue Regierung, die davor amtiert hat (lässt man die Expertenregierung mal nobel außer Acht), hatte mit einem Mietrechtskonvent ganz Ähnliches vor. Zuvor hätte es noch Eingriffe ins bestehende Mietrecht geben sollen. Zu beidem kam es nicht mehr; im Mai 2019 zerschellte die Koalition an Ibiza.

Was damals an kurzfristigen Änderungen geplant war, liegt dem STANDARD aber vor. Es gab einen fertigen Entwurf für eine Novelle des Mietrechtsgesetzes und des Richtwertgesetzes. Vorgesehen war, dass Vermieter von Altbauwohnungen die verwendeten Zu- und Abschlagspositionen (also etwa: "Zuschlag von zehn Prozent für dritten Stock mit Lift") verpflichtend im Mietvertrag anführen müssen, prozentuell und betragsmäßig. Und auch Sanktionen waren vorgesehen: Nach einer Rüge durch den Mieter sollte ein Vermieter nochmals drei Monate Zeit bekommen, die Rechnung nachzureichen, andernfalls wäre die Miethöhe auf den reinen Richtwert (!) des jeweiligen Bundeslands zurückgefallen.

Es wäre eine Neuerung gewesen, die zweifellos für mehr Transparenz gesorgt hätte. Derzeit sind Vermieter nicht verpflichtet, die Berechnung der Zu- und Abschläge offenzulegen.

Lagezuschlag "geglättet"

Beim Lagezuschlag hätte man das Verbot seiner Einhebung im Gründerzeitviertel abgeschafft. Das wäre keine große Überraschung gewesen, denn das stand auch so pauschal im Regierungsprogramm. Diese Abschaffung allein hätte das Wohnen im Altbau in Gründerzeitvierteln auf einen Schlag um gleich mehrere Euro je Quadratmeter verteuert.

Allerdings hatte man sich auf eine gewisse Abfederung geeinigt, in Form einer "Glättung" bei der Berechnung der Grundkostenanteile: Betrachtungszeitraum zur Berechnung des Lagezuschlags wären die fünf Jahre vor dem Mietvertragsabschluss gewesen.

Das heißt, der Lagezuschlag hätte sich nicht allein an den aktuellen Grundstückskosten berechnet, sondern an deren durchschnittlicher Höhe über die letzten fünf Jahre betrachtet. Bei manchem Zinshaus, das sich nicht in einem definierten Gründerzeitviertel befindet, wäre dann auch eine leichte Reduktion des Lagezuschlags herausgekommen.

Befristungsabschlag neu

Abschaffen wollte man auch den 25-prozentigen Abschlag von der Miete, wenn ein befristeter Vertrag abgeschlossen wird. An seine Stelle wäre ein Anreizsystem getreten, das längere Laufzeiten bei Mietverträgen für Vermieter attraktiver gemacht hätte. Und zwar in Form der (nicht neuen) Idee einer hauptmietzinsfreien Periode am Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags (und gültig auch bei Vertragsverlängerung).

Konkret stand ein Anspruch auf zwölf mietfreie Monate im Entwurf. Damit wäre der Abschlag also prozentuell umso niedriger gewesen, je länger die Vertragslaufzeit vereinbart war. Auch bei Kündigung durch den Mieter hätte es eine hauptmietzinsfreie Zeit von maximal drei oder sechs Monaten gegeben, abhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Kündigung schon die Hälfte der vereinbarten Laufzeit vorbei war oder nicht.

Alles Makulatur? Wahrscheinlich schon. Vielleicht lässt sich aber die aktuelle Regierung davon ein wenig inspirieren. (Martin Putschögl, 5.2.2021)