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Viele Arbeitnehmer erhalten vor ihrem Arbeitgeber regelmäßig Lebensmittel- oder Essensgutscheine. Doch wie läuft das, wenn man Wochen und Monate im Homeoffice verbringt? Die Regelung zu diesen Zuschüssen wurde im Vorjahr angepasst und ergänzt nun die Regelungen zum Homeoffice. Die wichtigsten Fragen zu dem Thema:

Frage: In welcher Höhe sind Lebensmittel- bzw. Essensgutscheine steuerfrei?

Antwort: Seit 1. Juli 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern pro Arbeitstag Lebensmittelgutscheine in der Höhe von zwei Euro (statt bisher 1,10 Euro) bzw. Essensgutscheine in der Höhe von acht Euro (statt bisher 4,40 Euro) steuerfrei zur Verfügung stellen. Pro Arbeitstag darf jeweils nur ein Gutschein ausgegeben werden. Für Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenstandstage sowie sonstige Tage einer Dienstverhinderung dürfen keine steuerfreien Gutscheine ausgegeben werden.

Frage: Gibt es dazu ein Praxisbeispiel?

Antwort: Klar. Es können etwa bei einer Fünf-Tage-Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr 220 x 8,00 Euro bzw. 2,00 Euro ausgegeben werden. "Werden Gutscheine mit einem darüber hinausgehenden Wert pro Arbeitstag ausgegeben, stellt der übersteigende Betrag einen steuerpflichtigen Sachbezug dar", erklärt BDO-Steuerexperte Thomas Neumann. Die Gutscheine können wie bisher in Papierform oder in elektronisch gespeicherter Form (Chipkarte, Prepaid-Karte) ausgeteilt werden.

Frage: Können mehrere Gutscheine pro Tag eingelöst werden?

Antwort: Ja. Arbeitnehmer können Lebensmittel- und Essensgutscheine nun auch kumuliert – ohne wertmäßiges Tageslimit – an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen. Aber Achtung: "Arbeitgeber dürfen jedoch weiterhin für einen Arbeitstag nur einen Gutschein ausgeben", erklärt BDO-Experte Neumann.

Frage: Können steuerfreie Lebensmittel- und Essensgutscheine auch an Arbeitnehmer im Homeoffice ausgegeben werden?

Antwort: Ja. Es ist unerheblich, ob Arbeitnehmende von zu Hause arbeiten oder nicht.

Frage: Ist eine Einlösung der Lebensmittel- und Essensgutscheine auch an arbeitsfreien Tagen möglich?

Antwort: Ja. Lebensmittel- und Essensgutscheine können nun auch an arbeitsfreien Tagen (wie auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen) eingelöst werden. "Es dürfen von Arbeitgebern aber keine Gutscheine für einen arbeitsfreien Tag ausgegeben werden", warnt Neumann.

Frage: Können Lebensmittel- und Essensgutscheine auch für die Verpflegung anderer Personen eingelöst werden?

Antwort: Ja, auch das ist nun möglich.

Frage: Was ist bei Dienstreisen bezüglich dieser Gutscheine zu beachten?

Antwort: Werden an Arbeitnehmern, die sich auf einer Dienstreise befinden, Essensgutscheine für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, so sind diese Essensgutscheine wie Tagesgeld zu behandeln. "Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensgutscheins die für Reisekostenersätze geltenden Grenzwerte, liegt ein steuerpflichtiger Bezug vor", hält Neumann fest. Lebensmittelgutscheine (bis zu einem Betrag von zwei Euro pro Arbeitstag) bleiben dabei unberücksichtigt.

Frage: Was ist unter der Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten zu verstehen?

Antwort: Für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sowie für die Abgabe von Lebensmittel- und Essensgutscheinen gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung. "Wichtig ist, dass es sich dabei um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handelt", sagt Neumann. Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind nämlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten aufgrund eines Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines Kollektivvertrags) handelt es sich hingegen um eine Sachzuwendung, die zum Arbeitslohn gehört und als Sachbezug zu versteuern ist.

Frage: Worin liegt der Unterschied zwischen Lebensmittel- und Essensgutscheinen? Und ist diese Unterscheidung überhaupt relevant?

Antwort: Unter Essensgutscheinen sind Gutscheine für Mahlzeiten zu verstehen, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Aufgrund der Covid-19-Krise können für die Kalenderjahre 2020 und 2021 Essensgutscheine auch zur Einlösung von Speisen verwendet werden, die in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden. Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind Lebensmittelgutscheine. Die Unterscheidung ist für die Höhe der Steuerbefreiung relevant. (Bettina Pfluger, 4.2.2021)