Mit dem hochwirksamen Impfstoff von Pfizer/Biontech hat das ähnlich bezeichnete homöopathische Mittel nichts zu tun.

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Die Homöopathie sorgt auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie für Kontroversen. Unlängst bezweifelte ein STANDARD-Blogbeitrag die Zulässigkeit des Namens "Covid Pfizer/Biontech Impfstoffnosode" für ein homöopathisches Arzneimittel, das nichts mit dem Impfstoff gegen Covid-19 zu tun hat. Dies wirft generell die Frage auf: Wie dürfen homöopathische Arzneimittel aus rechtlicher Sicht bezeichnet werden – und wie nicht?

Wie die Wirkung, so der Name?

Zunächst wäre es naheliegend, in den Namen eines homöopathischen Mittels einen Hinweis auf seine angebliche Wirkung aufzunehmen. Zugelassene Arzneimittel enthalten solche Hinweise oft in mehr oder weniger deutlicher Form – wie etwa Bronchostop oder Migränin. Bei homöopathischen Mitteln würde das aber einen klaren Verstoß gegen § 50a Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bedeuten, da diese nur mit bestimmten Angaben werben dürfen – und dazu zählen Wirkungen und Anwendungsgebiete gerade nicht. Dies ist auch folgerichtig, müssen homöopathische Mittel ihre angebliche Wirkung doch in keiner Weise belegen. Da wirkungs- oder anwendungsorientierte Werbung bei homöopathischen Mitteln generell verboten ist, dürfen solche Hinweise weder im Namen selbst noch in der Gebrauchsinformation oder Produktbeschreibung enthalten sein oder suggeriert werden.

Macht der Inhaltsstoff den Namen?

Wenn schon keine Werbung mit der Wirkung, dann doch mit dem Inhaltsstoff? Bei zahlreichen zugelassenen Arzneimitteln führt der Weg zum Namen über den Inhalts- bzw. Wirkstoff, wie etwa bei Aspirin. Für homöopathische Mittel gibt es kein prinzipielles gesetzliches Verbot. Im Gegenteil, § 17a des Arzneimittelgesetzes erfordert sogar ausdrücklich die Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung der enthaltenen Ursubstanz. In der Praxis enthalten daher auch die meisten homöopathischen Mittel in ihrem Namen einen ausdrücklichen oder verklausulierten Hinweis auf ihren Ausgangsstoff.

Auf den ersten Blick scheint dies unproblematisch und gesetzlich gedeckt, doch ein zweiter Blick lohnt. Denn zur Erinnerung: Bei den üblichen Verdünnungsgraden von 1:10 hoch 60 – womit ein Molekül des Ausgangsstoffs in einer riesigen Wasserkugel verbleibt, deren Durchmesser dem Abstand zwischen Erde und Sonne entspricht – lässt sich auch mit den besten wissenschaftlichen Methoden kein Nachweis dafür erbringen, dass ein homöopathisches Mittel seinen Ausgangsstoff wirklich enthält. Ist es dann nicht irreführend, dennoch mit dem Ausgangsstoff im Namen zu werben?

Immer noch die Ursubstanz

Der findige Homöopath wird entgegnen, dass nach erfolgter "Verschüttelung" die Information bereits auf das Trägermedium – Wasser, Alkohol, Zucker – übergegangen ist und daher gar keine Notwendigkeit für das Vorhandensein auch nur eines Moleküls des Ausgangsstoffs im homöopathischen Mittel mehr besteht. Allerdings spricht das Arzneimittelgesetz davon, dass sich ein homöpathisches Arzneimittel aus der Ursubstanz zusammensetzt oder diese enthält, wofür eine bloße Informationsübertragung oder -weitergabe sicher zu wenig ist.

Jedenfalls ist genau zu dieser Frage ein Verfahren vor deutschen Gerichten anhängig. Das erstinstanzliche Landgericht Darmstadt verneinte bemerkenswerterweise eine Irreführung, was aus meiner Sicht unverständlich war und ist. Es bleibt abzuwarten, wie das angerufene Berufungsgericht entscheiden wird. Sollte das Berufungsgericht dem Rechtsmittel stattgeben und diese Judikaturlinie halten, dürften die Namen homöopathischer Mittel auch keine Hinweise auf ihre Ausgangsstoffe oder Ursubstanzen enthalten.

Hände weg von fremden Marken

Und wie schaut es mit der Erwähnung fremder Markennamen im Namen des homöopathischen Mittels aus? Ist das erlaubt? Hier ist die klare Antwort: nein. Und zwar gleich aus mehreren Gründen. Zunächst würde die Verwendung einer fremden geschützten Marke im Namen des eigenen homöopathischen Mittels unzweifelhaft einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der fremden Marke und somit einen Markenrechtseingriff darstellen. Darüber hinaus könnte sich aus der Erwähnung des fremden Markennamens auch wieder ein verbotener Wirkungshinweis ableiten.

Denn die Auswahl des fremden Markennamens soll damit einen Konnex zu dessen Arzneimitteln herstellen. Die "Covid Pfizer/Biontech Impfstoffnosode" erweckt klar den Eindruck, die Impfstoffnosode könne das, was der Covid-19-Impfstoff von Pfizer/Biontech tatsächlich kann: nämlich mit einem Wirkungsgrad von 95 Prozent einer Erkrankung mit Covid-19 vorbeugen. Und selbst wenn man nun meinte, es gehe der Impfstoffnosode nur darum, die mit der Covid-19-Impfung von Pfizer/Biontech einhergehenden Nebenwirkungen zu verhindern bzw. diese Impfung besser verträglich zu machen, so würde auch das einen klaren und für homöopathische Mittel verbotenen Wirkungshinweis darstellen.

Aus dem Reich der Fantasie

Natürlich verbleiben noch reine Fantasiebezeichnungen ohne echten Inhaltsbezug. Und dies wäre für die Bezeichnung homöopathischer Mittel und ihrer angeblichen und durch nichts erwiesene Wirksamkeit wohl auch der treffendste Weg – Produkte aus dem Reich der Fantasie. Doch selbst dabei ist darauf zu achten, dass die Fantasiebezeichnungen nicht geeignet sind, einen Wirkungshinweis anzudeuten oder sich an einer fremden Marke anzulehnen.

Die Hersteller homöopathischer Arzneimittel sollten also aus markenrechtlicher Sicht besser auf der der Hut sein. (Sascha Jung, 12.2.2021)