Im Ministerrat will die türkis-grüne Koalition am Mittwoch ihr neues Uni-Gesetz absegnen. Am ursprünglichen Entwurf gab es nach der Begutachtung noch zahlreiche Änderungen.

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Mit der Novelle des Universitätsgesetzes hat sich die türkis-grüne Regierung im Begutachtungsverfahren viel Kritik eingehandelt. Vor allem die geplante Mindeststudienleistung, der Kompetenzverlust der Senate sowie die Reform der Kettenverträge stoßen auf Widerstand – die Initiative "Bildung brennt" mobilisierte in den vergangenen Monaten immer wieder Protestaktionen auf der Straße.

Am Mittwoch soll die Novelle im Ministerrat beschlossen werden, Mitte März soll die Uni-Reform dann ins Parlament kommen. Dem STANDARD liegt ein aktueller Entwurf des Gesetzes vor, der einige wesentliche Änderungen gegenüber den bisher geplanten Maßnahmen enthält. Die strittigsten Punkte werden demnach abgeschwächt.

ECTS-Hürde kommt, wird aber niedriger

Bisher war vorgesehen, dass am Studienanfang binnen der ersten vier Semester von Bachelor- und Diplomstudien 24 ECTS-Punkte erreicht werden müssen. (Zur Orientierung: Ein ECTS-Punkt sollte einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden widerspiegeln). Studierendenvertreter beklagen, dass diese Verschärfung vor allem berufstätige Studierende trifft, auf denen durch die Hürde zusätzlicher Druck lastet. Zwar findet sich in der Novelle nun auch weiterhin eine Mindeststudienleistung, allerdings wird sie gesenkt: Binnen der ersten vier Semester müssen demnach nur 16 statt 24 ECTS-Punkte erbracht werden. Im Schnitt ergibt das vier statt sechs Punkte pro Semester.

Mindestleistung erst ab Wintersemester 2022

Wer die Hürde verfehlt, wird für das betreffende Studium gesperrt. Laut neuem Entwurf gilt die Sperre jedoch nur für zwei statt der ursprünglich avisierten zehn Jahre. Die Regelungen zur Mindeststudienleistung für Studienanfänger treten laut Entwurf mit einem Jahr Verspätung, also erst ab dem Wintersemester 2022/23 in Kraft.

Rektorsverlängerung doch nur mit Senat

Auch der Machtverlust der Senate fällt weniger drastisch aus als zuvor geplant. Bei der ersten Wiederbestellung eines Rektors für eine weitere vierjährige Amtszeit darf der Senat doch weiterhin mitstimmen. Nur an der Mehrheitsregel wird geschraubt: Statt der derzeit nötigen Zweidrittelmehrheit in Senat und Universitätsrat reicht künftig eine einfache Mehrheit beider Gremien. Im Begutachtungsverfahren hatten namhafte Verfassungsjuristen dargelegt, dass eine Übergehung der Senate bei der Rektorswahl verfassungswidrig wäre. Die aus ähnlichen Gründen kritisierte Richtlinienkompetenz der Rektorate für die "strukturelle Gestaltung" von Curricula findet sich jedoch nach wie vor in der Novelle.

Grüne bestätigen Änderungen

Herausgefallen ist indes das geplante Höchstalter von 70 Jahren für Rektoren. Stattdessen wird verankert, dass diese nur drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestreiten dürfen.

Die grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger bestätigte auf STANDARD-Anfrage die neuen Informationen zur Novelle. Das Wissenschaftsministerium von Heinz Faßmann (ÖVP) wollte die Änderungen am Montag "weder bestätigen noch dementieren" und verwies auf ein Pressegespräch am Dienstag.

Auch die Reform der Kettenverträgen wurde überarbeitet, DER STANDARD wird berichten. (Theo Anders, 15.2.2021)