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Kippt die Katze Kaffee über den Laptop, haftet für den Schaden der Arbeitgeber. Gleiches gilt für Missgeschicke von Kindern und Mitbewohnern.

Foto: Reuters / Eva Plevier

Wien – Am Dienstag wurde das Homeoffice-Gesetz in Blitzbegutachtung verschickt. Viel Zeit für das Studium der neuen Regelungen bekommt die Öffentlichkeit allerdings nicht, denn die Begutachtungsfrist endet bereits am Freitag. In Kraft treten soll das Werk, für das die Sozialpartner neun Monate gebraucht haben, teils rückwirkend, teils am 1. April.

Eine erste Durchsicht zeigt: Nicht alles, was versprochen wurde, wird auch tatsächlich klargestellt oder neu geregelt.

Arbeitsmittel

So halten es Arbeitsrechtler für nicht vollumfänglich geklärt, ob und wie viel Arbeitgeber für die Nutzung der vom Dienstnehmer beigestellten Arbeitsmittel und Büroequipment tatsächlich zahlen muss. Wohl steht in Artikel 1, dass der Dienstgeber die "erforderlichen digitalen Arbeitsmittel" bereitzustellen hat. Er kann alternativ aber davon abweichen, indem vereinbart wird, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Kosten selbst tragen und deren Nutzung – etwa in Form einer Pauschale – abgegolten wird. Der Pauschalbetrag wird mit bis zu drei Euro Pro Tag angegeben für maximal hundert Tage pro Jahr.

Digitale Arbeitsmittel

Nicht nur juristische Feinspitze stoßen sich daran, dass die Regelung nur für digitale Arbeitsmittel gelten soll und nicht für alle erforderlichen Arbeitsmittel, wie das an herkömmlichen Büroarbeitsplätzen der Fall ist. "Ist der Drucker ein digitales Arbeitsgerät und auch der Bildschirm? Oder ist das nur der PC oder Laptop?" – all das wird nicht näher spezifiziert, wie ein renommierter Arbeitsrechtler zu bedenken gibt.

Wohnung oder Aufenthaltsort?

Hingegen wird gleich in Artikel 1, in dem auf das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz verwiesen wird, festgehalten, dass Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn es in einer Wohnung erbracht wird. Das müssen nicht die eigenen vier Wände sein, was grundsätzlich Flexibilität ermöglicht. Allerdings stellt sich die Frage, warum es eine Wohnung sein muss, man könnte ja auch im Kaffeehaus arbeiten. Telearbeit beispielsweise im Park sei von der Homeoffice-Regelung nicht umfasst, stellte das Arbeitsministerium am Dienstag auf Nachfrage klar.

In Artikel 5, mit dem das Sozialversicherungsgesetz geändert wird, ist übrigens unspezifisch vom "Aufenthaltsort" die Rede, an dem eine versicherte Person in Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit verweilen muss, um einen Arbeitsunfall als solchen anerkannt zu bekommen. Dieser Aufenthaltsort gilt während der Ausübung als Arbeitsstätte.

"Wichtige Gründe"

Grundsätzlich ist Homeoffice laut dem Gesetzesentwurf eine Frage der Vereinbarung, die schriftlich erfolgen muss. Die Erläuterungen lassen allerdings auch mündliche Vereinbarungen zu – wie das beim ersten Lockdown im März 2020 beim Ausbruch der Pandemie der Fall war.

Bleibt die Frage, was "wichtige Gründe" sind, die es Dienstnehmer wie Arbeitgeber erlauben, eine Homeoffice-Vereinbarung mit Frist von einem Monat wieder zu lösen. Ob das berühmte "Mir fällt die Decke auf den Kopf" ausreicht? Wohl eher sei eine wesentliche Veränderung der Wohnsituation gemeint. Wer sich überwiegend auf Telearbeit einlassen will, sollte sich also gut überlegen, ob das das passende Arbeitsumfeld für ihn ist.

Judikatur entscheidend

In dem Gesetz werde allzu oft auf die künftige Judikatur verwiesen, warnen vom STANDARD befragte Arbeitsrechtsexperten nach erster Durchsicht. Programmiert scheinen Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsführung und Belegschaftsvertretung etwa bei den Modalitäten des Remote-Arbeitens und vor allem bei der finanziellen Abgeltung. Mit Betriebsvereinbarungen wird das nicht immer lösbar sein, denn anders als die Arbeitszeit betreffende Regelungen können Dienstnehmer eine Betriebsvereinbarung für Homeoffice nicht erzwingen.

Kostenersatz

Eher schwierig dürfte sich die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Privatnutzung von Arbeitsgerät gestalten. Für Mehrkosten aus Strom und Heizung muss der Dienstgeber im Prinzip nicht aufkommen, die Ausgaben für das Mobiliar werden auf die Allgemeinheit überwälzt, denn dafür können bis 2023 jährlich bis zu 300 Euro an Werbungskosten abgesetzt werden. Vorausgesetzt, man arbeitet pro Jahr mindestens 42 Tage von zu Hause aus. Hier sieht die Gewerkschaft Verbesserungsbedarf.

Zahlungen des Arbeitgebers zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops oder Mobilgeräte sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei – allerdings war dies schon bisher kein einkommensteuerpflichtiger Sachbezug. Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang Mazal von der Uni Wien ist enttäuscht von dem Entwurf: "Über weite Strecken ist das Bemühen erkennbar, geltendes Recht wiederzugeben. Die gewählten Formulierungen sind aber eher geneigt, Verwirrung zu stiften." In zwei Jahren soll das Gesetz evaluiert werden. (ung, 16.2.2021)