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In Ungarn regiert seit zehn Jahren der Rechtsnationalist Viktor Orbán mit autoritären Methoden. Die EU-Kommission überwacht in der Staatengemeinschaft die Einhaltung des EU-Rechts.

Foto: REUTERS/FRANCOIS LENOIR

Brüssel – Ungarn widersetzt sich nach Ansicht der EU-Kommission einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Umgang mit Nichtregierungsorganisationen. Deshalb leitete die Behörde am Donnerstag ein neues Verfahren gegen das EU-Mitglied ein. Lenkt die rechtsnationale Regierung von Ministerpräsident Viktor Orbán nicht ein, drohen Ungarn hohe Geldstrafen.

"Der Europäische Gerichtshof war deutlich – die von der ungarischen Regierung verhängten Einschränkungen für die Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft sind nicht im Einklang mit EU-Recht", sagte EU-Kommissionsvize Věra Jourová. Deshalb setze man nun diesen "entschiedenen Schritt". NGOs seien ein unverzichtbarer Teil unserer Demokratien. "Wir müssen sie unterstützen, nicht bekämpfen."

Ungarn müsse nun innerhalb von zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen umsetzen, um dem EuGH-Urteil vom Juni zu entsprechen, forderte die Brüsseler Behörde. Andernfalls könnte sie den Fall erneut vor das höchste EU-Gericht bringen und finanzielle Sanktionen fordern. Das neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ist auch ein Zeichen dafür, dass die EU-Kommission die Geduld mit dem mitteleuropäischen Land verliert. Die EU-Kommission klagte in den vergangenen Jahren mehrfach erfolgreich gegen Ungarn vor dem EuGH, häufig ging es um die Asyl- und Migrationspolitik.

Schwellenwert für Spenden

Das NGO-Gesetz, um das es nun geht, wurde 2017 verabschiedet. Es sieht vor, dass sich NGOs, die Spenden aus dem Ausland erhalten, ab einem bestimmten Schwellenwert bei den ungarischen Behörden registrieren lassen müssen. Die Informationen werden online veröffentlicht. Zudem müssen die NGOs auf ihrer Webseite und in anderen Veröffentlichungen angeben, sie seien eine "aus dem Ausland unterstützte Organisation". Kritikern zufolge ist das Gesetz auf den US-Investor und Großspender George Soros zugeschnitten. Orbán führt seit Jahren Kampagnen gegen den aus Ungarn stammenden Holocaust-Überlebenden und greift dabei auf antisemitische Stereotype zurück.

Um unter das NGO-Gesetz zu fallen, muss eine Organisation mehr als 7,2 Millionen Forint (etwa 20.500 Euro) im Jahr aus dem Ausland erhalten. Zudem muss sie bei der Registrierung die Anzahl der Spender angeben, deren Unterstützung 500.000 Forint (etwa 1.500 Euro) übersteigt.

Viele NGOs, die unter diese Bestimmungen fallen, weigern sich, diese einzuhalten, weil sie das Gesetz für verfassungswidrig halten. Bislang wurde keine von ihnen mit einer Strafe belangt. Allerdings wurde einer NGO im Bildungsbereich eine EU-Förderung vorenthalten, deren Auszahlung eine staatliche Stelle abwickelt. Diese hatte bereits nach dem EuGH-Urteil verlangt, dass die Organisation eine Erklärung abgibt, ob sie unter das NGO-Gesetz falle. Die NGO hatte dies unter Verweis auf ihre Ablehnung des NGO-Gesetzes nicht getan.

Der EuGH hatte im Juni befunden, dass die Regeln diskriminierend seien und die betroffenen Organisationen, aber auch die Spender ungerechtfertigt einschränkten. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Ebenso verletze es unter anderem die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Asylstreit

Die EU-Kommission treibt zudem das Verfahren gegen Ungarn wegen der jüngsten Einschränkungen des Asylrechts voran. Die bisherigen Antworten der ungarischen Behörden hätten die Bedenken nicht ausgeräumt, teilte die Brüsseler Behörde am Donnerstag mit. "Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass diese Gesetze gegen EU-Recht verstoßen." Deshalb habe man erneut ein Schreiben nach Budapest geschickt.

Die Orbán-Regierung hat nun zwei Monate Zeit, die Bedenken auszuräumen – andernfalls könnte die EU-Kommission vor dem EuGH klagen. Gestartet hatte die Behörde das Verfahren bereits Ende Oktober. Konkret geht es darum, dass Schutzsuchende auf ungarischem Boden keinen Asylantrag mehr stellen können. Stattdessen müssen sie in den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew vorstellig werden und können dort eine Absichtserklärung auf Stellung eines Asylantrags einreichen. Möglicherweise bekommt der Betroffene dann eine einmalige Einreiseerlaubnis nach Ungarn. Nach Ansicht der EU-Kommission sind dies rechtswidrige Einschränkung des Zugangs zum Asylverfahren. (APA, red, 18.2.2021)