Der Oberste Gerichtshof gab dem unterhaltspflichtigen Vater nur teilweise recht.

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Studierende haben, sofern sie zielstrebig studieren, einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Was aber, wenn das Kind selbst Eigentümer zweier Wohnungen ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH 20.01.2021, 3 Ob 187/20a).

Im gegenständlichen Fall stellte der Vater die Unterhaltszahlungen gegen seinen studierenden Sohn ein. Der Grund: Die Mutter schenkte dem Kind eine Eigentumswohnung, die dieses auch bewohnte. Eine zweite Wohnung erhielt der Student über den Erbweg. Der Vater argumentierte, dass die Sachleistung der Mutter zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führe. Darüber hinaus hätte sein Sohn die Möglichkeit, die Zweitwohnung zu vermieten und so ein Einkommen zu erzielen.

In seiner Entscheidung gab der OGH dem Vater teilweise recht. Sach- oder Geldleistungen anderer Personen können unter Umständen zur Minderung des Unterhaltsanspruchs führen. Das setzt laut Höchstgericht aber voraus, dass die Mutter mit ihrer Leistung die Absicht verfolgt, die Unterhaltspflicht des Vaters zu erfüllen. Das ist laut OGH aber hier nicht der Fall gewesen: Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Frau beabsichtigte, ihren geschiedenen Ehegatten zu begünstigen. Die Intention der Mutter sei vielmehr gewesen, ihrem Sohn zusätzlich etwas zuzuwenden.

Unbenützte Zweitwohnung muss vermietet werden

Offen ließ der OGH hingegen die Frage hinsichtlich der zweiten, nicht vom Studenten bewohnten Wohnung. Grundsätzlich besteht für ein nicht selbsterhaltungsfähiges Kind keine Verpflichtung, sich um ein eigenes Einkommen zu bemühen. Die Rechtsprechung macht aber dann Ausnahmen, wenn es sich dabei um "leicht erzielbare" Erträgnisse und Sozialleistungen handelt. Wäre es dem unterhaltsberechtigten Kind also leicht möglich, die eigene Wohnung zu vermieten, müsste es dies auch tun. Andernfalls würde die Verletzung dieser Pflicht den Unterhaltsanspruch kürzen.

Ob eine Vermietung der Wohnung zumutbar ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Da im vorliegenden Fall die notwendigen Feststellungen erst getroffen werden müssen, verwies der Oberste Gerichtshof die Sache zurück an die erste Instanz. (japf, 19.2.2021)