Es ist eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, da Homeoffice nicht einseitig eingeführt werden kann.

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Mit dem Entwurf für das Homeoffice-Gesetz, das vergangene Woche vorgestellt wurde, wurde die Arbeit von zu Hause auch für die Zeit nach der Corona-Pandemie gesetzlich geregelt. Eine Frage, die dabei immer wieder auftaucht, ist die Rolle des Betriebsrats bei der Homeoffice-Einführung.

Einen kontroversen Fall gab es unlängst in Deutschland. Ein Arbeitgeber schickte zu Beginn der Pandemie einen Teil der Belegschaft ins Homeoffice. Kein Arbeitnehmer wurde dazu gegen seinen Willen gezwungen. Dennoch sah sich der Betriebsrat in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt und zog vor das Arbeitsgericht, um eine Unterlassung zu erwirken.

Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung hatte er zuvor strikt abgelehnt. Das Gericht wies das Unterlassungsbegehren mit der Begründung zurück, dass der Schutz der Arbeitnehmer – unabhängig von der Mitbestimmung des Betriebsrats – nicht gefährdet war.

Wäre die Rechtslage in Österreich anders? Im Homeoffice-Maßnahmenpaket wird ein neuer Betriebsvereinbarungstatbestand im Arbeitsverfassungsgesetz – § 97 Abs 1 Z 27 Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice – geschaffen. Dieser soll unabhängig von bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen für sämtliche Branchen gelten, selbst wenn diese nicht kollektivvertragszugehörig sind. Damit reiht sich dieser Betriebsvereinbarungstatbestand künftig in die Liste der fakultativen (freiwilligen) Betriebsvereinbarungen ein.

Kein Zwang zum Abschluss

Diese Form der Betriebsvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass kein Zwang für deren Abschluss besteht. Sie ist weitgehend zahnlos und schafft lediglich eine Rechtsgrundlage, um betriebliche Rahmenbedingungen festzulegen.

Dennoch ist eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, da Homeoffice nicht einseitig eingeführt werden kann. Mit anderen Worten: Neben der Betriebsvereinbarung bedarf es zusätzlich einer einvernehmlichen schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Betriebsvereinbarung einigen, so kann Homeoffice dennoch durch Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern eingeführt werden. Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist in diesem Fall nicht möglich.

Allgemeines Informationsrecht

Der Vorteil einer Betriebsvereinbarung ist eine umfassende betriebliche Regelungsmöglichkeit, insbesondere über Aspekte wie (pauschalen) Kostenersatz, Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln oder technische Ausfälle. Datenschutz unterliegt grundsätzlich einem anderen Betriebsvereinbarungstatbestand und bedarf daher einer weiteren gesonderten Betriebsvereinbarung.

In Österreich ist es auf jeden Fall ratsam, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Einführung von Homeoffice mit einzubinden. Es kommt ihm zumindest ein allgemeines Informationsrecht zu, welches er auch klagsweise durchsetzen könnte. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einführung nicht verhindern kann. (Karin Köller, Silvia Palzer, 22.2.2021)