Werden die Markenrechte eines Unternehmens verletzt, schadet das oft auch seinem Ruf.

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Nachahmung ist die höchste Form der Anerkennung, die aber nicht immer erfreulich ist. Erfolgreiche Anbieter von Markenartikeln sind oft mit Plagiaten ihrer Produkte konfrontiert. Doch nicht nur einzelne Produkte werden nachgeahmt, sondern auch ganze Onlineshops von bekannten Marken: Onlinebetrüger nutzen die Marken renommierter Hersteller, um Opfer anzulocken.

Inzwischen ist es sehr leicht, eine Domain anzumelden, einen Webspace zu buchen, einen Webshop aufzusetzen und mit Produktfotos zu füllen. Kann man genügend Kunden zur nie gelieferten Bestellung motivieren, reichen wenige Monate, um den Webshop wieder zu schließen und dasselbe Spiel unter einer anderen Domain neu zu starten.

Fake-Shops schaden nicht nur dem betrogenen Konsumenten, sondern auch dem Image des Unternehmens, dessen Marke unzulässig genutzt wurde. Daher ist es in zweifacher Hinsicht wichtig, gegen betrügerische Webshops vorzugehen. So schützt man seine potenziellen Kunden und die eigene Reputation.

Die Rechte der Markeninhaber

Doch wie kann ein Unternehmen, dessen Shop gefaket wurde, dagegen vorgehen? Als Markeninhaber hat man das Recht auf Unterlassung, wenn die eigene Marke in einer Domain oder auf einer Website unzulässig verwendet wird. In beiden Fällen steht auch Schadenersatz zu, der sich jedoch nicht leicht beziffern lässt.

Am schwierigsten ist es jedoch, die Betrüger hinter diesen Fake-Shops aufzuspüren und gegen diese einen Anspruch (gerichtlich) durchzusetzen. Gelingt es, die Betreiber tatsächlich zu finden, sind diese oft in Ländern, in denen die Durchsetzung der eigenen Markenrechte sehr aufwendig ist. Viel praktikabler und meist auch recht kurzfristig umsetzbar ist die Durchsetzung des Markenschutzes gegenüber den Providern. Hier gibt es zwei primäre Möglichkeiten, die jeweils für sich oder auch parallel in Anspruch genommen werden können:

Host-Provider in Anspruch nehmen

Die Marke im Design der Website zu verwenden steht in den meisten Fällen legitimen Onlinehändlern zu, solange damit die Bewerbung der zulässigerweise verkauften Markenprodukte erfolgt. Betreiber betrügerischer Websites stellen dieses Schema oft nach, indem sie die Marke selbst und auch Bilder von Markenprodukten im Design ihrer Website verwenden, ohne dazu berechtigt zu sein. Hier empfiehlt es sich, den Host-Provider, der den Webspace bereitstellt, in Anspruch zu nehmen.

Der Host-Provider selbst hat keine Pflicht, die von ihm gespeicherten Inhalte laufend zu überprüfen, und haftet mit wenigen Ausnahmen daher nicht sofort für rechtswidrige Inhalte, zu denen auch Markenrechtsverletzungen zählen. Der Host-Provider muss stattdessen erst über die auf seinem Speicher erfolgten Rechtsverletzungen informiert werden. Erst wenn der Provider untätig bleibt oder ein Einschreiten ablehnt, kann er auf Unterlassung geklagt werden.

Kontaktdaten des Domain-Inhabers

Die zweite Möglichkeit betrifft die Domain, in der oft markenrechtlich geschützte Zeichen enthalten sind. Auch hier gilt, dass keine sofortige Haftung des Providers schlagend wird, jedoch sind bei vielen Providern Kontaktdaten des Domaininhabers (als WHOIS-Daten abrufbar) gespeichert. Diese sind gerade bei Providern außerhalb der EU relativ unkompliziert verfügbar, um dann das Markenrecht gegen den Betreiber durchsetzen zu können. In Europa jedoch sind die Daten auch der Domain-Inhaber durch die DSGVO geschützt, weswegen nicht direkt auf sie zugegriffen werden kann.

Da jedoch gerade im Internet Marken- und Urheberrechte einen besonderen Fokus genießen, haben die meisten Provider Compliance-Verfahren eingerichtet, mit denen ein Markeninhaber unkompliziert seine Ansprüche geltend machen kann. Teilweise geben die Provider bei ausreichendem Nachweis der Berechtigung die Kontaktdaten des Domain-Inhabers heraus, teilweise nehmen sie die Domain offline, kappen also die Verbindung zur IP-Adresse/Website.

In Fällen, in denen die Daten des Domain-Inhabers herausgegeben werden, stellt sich oft heraus, dass die Kontaktdaten sozusagen ins Nichts führen und nur dem Format europäischer Adressen, Fax-Nummern und/oder E-Mail-Adressen entsprechen. Oft kann kein Schreiben an die Betreiber zugestellt werden, die ja selbst kein Interesse daran haben, nach Einrichten der Website mehr zu tun zu haben, als einfach die Zahlungen der betrogenen Kunden zu erhalten. In diesem Fall greifen die Provider meistens zur Löschung der Domain als Mittel der Wahl, wenn man mit Klage droht.

Schiedskammer bei ICANN

Für besonders hartnäckige Fälle gibt es auch eine Schiedskammer der Internet-Domain-Verwaltungsorganisation ICANN, die relativ unkompliziert entscheidet. Diese hilft insbesondere dort, wo ein Gerichtsverfahren im Land des Providers mit besonderem Aufwand verbunden ist.

Wenn sich also ein Betrüger im Internet an Ihre Marke anhängt, um Kunden zu täuschen, dann können Sie das Kompliment ruhig annehmen, sollten jedoch sofort einschreiten. Damit verhindern Sie, dass Ihr Unternehmen einen Reputationsverlust erleidet. (Manuel Boka, 26.2.2021)