Laut Generalanwalt fordere eine EU-Richtlinie die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen.

Das oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz sieht vor, dass Drittstaatsangehörige einen Deutschnachweis erbringen müssen, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die Bestimmung stehe geltendem Unionsrecht entgegen, erklärte nun der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem am Dienstag veröffentlichten Schlussantrag.

Laut Generalanwalt ist für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige der Zugang zu angemessenem Wohnraum, der sonst nur unter Verzicht auf andere Grundbedürfnisse leistbar wäre, der Schlüssel zur Sicherstellung der weiteren wirtschaftlichen und sozialen Integration. Eine Differenzierung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die sich langfristig im Land befinden, stehe dem Unionsrecht entgegen.

Fall in Oberösterreich als Auslöser

Anlass des beim EuGH anhängigen Verfahrens war der Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrscht, aber über keinen offiziellen Sprachnachweis verfügt und daher keine Wohnbeihilfe mehr bekommt. Seit der Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes im Jahr 2018 verlangt das Land Oberösterreich von Drittstaatsangehörigen, nicht aber von EU- oder EWR-Bürgerinnen einen förmlichen Deutschnachweis.

Der Mann machte vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Voraussetzung des Nachweises von Deutschkenntnissen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den die EU-Richtlinie über die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen festschreibt. Demnach müssen die Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörige, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, in Bezug auf soziale Sicherheit und Sozialhilfe wie eigene Staatsangehörige behandeln.

Zwar können EU-Staaten die Gleichbehandlung auf sogenannte "Kernleistungen" beschränken. Die Wohnbeihilfe, die auf 300 Euro begrenzt ist, sei aber eine solche "Kernleistung" im Sinne der EU-Richtlinie, argumentierte der EuGH-Generalanwalt. Die Ungleichbehandlung verstoße daher gegen EU-Recht.

Mit Anfang 2020 trat eine Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes in Kraft, die erweiterte Ausnahmebestimmungen für die Gewährung von Leistungen aus der Wohnbauförderung vorsah. Die grundsätzliche Pflicht zu einem Nachweis der Deutschkenntnisse blieb allerdings bestehen.

Haimbuchner reagiert gelassen

Es gebe noch kein Urteil, sondern nur eine Empfehlung, meinte der oberösterreichische Wohnbaureferent Manfred Haimbuchner am Rande einer Pressekonferenz am Dienstag. "Wir haben sehr gute Argumente und wir stehen auf der Seite der Österreicher und nicht der utopischen Multikulturalisten". Man werde nun das Urteil abwarten. Notfalls habe er auch einen nicht näher definierten "Plan B" oder sogar einen "Plan C", kündigte Haimbuchner an. Er werde weiter darauf setzen, dass man nur dann eine geförderte Wohnung erhalte, wenn man die Sprache beherrsche. (APA, japf, 2.3.2021)