Fahrten mit Monowheels sind nicht ungefährlich (Symbolbild).

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Die gesetzliche Unfallversicherung schützt grundsätzlich auch den Arbeitsweg – nicht aber, wenn man ihn mit einem Monowheel zurücklegt, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH). Ein Mann fuhr mit einem motorisierten Einrad zu seiner Dienststelle und kam dabei zu Sturz. Er machte Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend – laut OGH zu Unrecht (OGH 19.1.2021, 10 ObS 150/20m).

Ein Monowheel sei kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern ein Sportgerät, für dessen Benutzung besondere Geschicklichkeit erforderlich sei. Aufgrund der technischen Eigenschaften des Einräders könne ein sicheres Fahren nicht gewährleistet werden. Die Verwendung eines Spiel- beziehungsweise Sportgeräts für den Arbeitsweg sei laut OGH daher dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

Versicherungsschutz nur bei "typischen Weggefahren"

Laut Höchstgericht wäre ein Unfallschutz nur dann zu bejahen, wenn sich trotz der Benützung eines Monowheels eine "allgemeine typische Weggefahr" verwirklicht – also etwa dann, wenn das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers Grund für den Unfall ist. Die genaue Ursache des Sturzes konnte im gegenständlichen Fall zwar nicht rekonstruiert werden, die Beweislast trug allerdings der Kläger. Er hätte laut OGH nachweisen müssen, dass eine "allgemeine Weggefahr" zum Unfall führte.

Die Wahl des Verkehrsmittels steht Versicherten grundsätzlich frei. Allerdings ist für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Fortbewegungsmitteln und Sportgeräten zu unterschieden. Als Anhaltspunkt für die Abgrenzung kann die Straßenverkehrsordnung dienen. "Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge und fahrzeugähnliches Spielzeug" sind vom Fahrzeugbegriff nicht umfasst. Ausgenommen sind laut Gesetzesmaterialien etwa Skateboards, Hoverboards, Scooter, Miniscooter und Einräder, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden. (Lexisnexis News, japf, 5.3.2021)