Wien – Der Presserat hat die "Kronen Zeitung" für die Veröffentlichung eines Bildes von einem der Terroropfer vom 2. November des Vorjahres in Wien kritisiert. Die Tageszeitung gab in einem Artikel am 7. November 2020 auch am Tatort platzierte Abschiedsworte der Hinterbliebenen an die Verstorbene samt Vornamen wider. Das verletzte laut der am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Presserats den Persönlichkeitsschutz der Ermordeten und Angehörigen als auch deren Intimsphäre.
Am Vortag der Artikelveröffentlichung hatte die Universität für Angewandte Kunst Wien im Namen der Angehörigen in einer Aussendung darum gebeten, den Namen und Fotos der Verstorbenen nicht zu nennen und zu veröffentlichen. Ein Rechtsanwalt der "Kronen Zeitung" erklärte im Verfahren vor dem Presserat, dass man in der Redaktion der Tageszeitung von dem Wunsch der Angehörigen nichts gewusst habe. Eine eidesstattliche Erklärung des Chefredakteurs sollte das untermauern.
"Krone"-Anwalt: nicht erkennbar
Der Rechtsanwalt argumentierte, dass die verstorbene Frau auf dem Bild nicht erkennbar und die bloße Nennung des Vornamens kein hinreichendes Identifizierungskriterium sei. Auch wies er darauf hin, dass die Angehörigen die Abschiedsworte und das Foto selbst in die Öffentlichkeit getragen hatten.
Das Foto genüge, um dem Bekanntenkreis und den Angehörigen der Ermordeten eine Identifizierung zu ermöglichen, entschied dagegen der Presserat. Der publizierte Vorname und Beruf sowie die persönlichen Abschiedsworte zweier Angehöriger erhöhten die Identifizierbarkeit zusätzlich. Der Senat 2 berücksichtigte, dass das Foto und die Abschiedsnachricht am Tatort abgelegt wurden. Dennoch hätte die "Kronen Zeitung" vor einer Veröffentlichung zumindest bei den Hinterbliebenen nachfragen müssen, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden seien. Schließlich diente der Tatort zu diesem Zeitpunkt als intimer Ort des Gedenkens und der Abschiednahme. Die "Kronen Zeitung" erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht an.