Präsidentschaftswahlkampf 2016: Norbert Hofer wurde von Ingrid Thurnher mit seiner Israel-Reise konfrontiert.

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Wien – In der Causa Tempelberg blitzte FPÖ-Chef Norbert Hofer auch vor dem Österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen den ORF ab. Hofers Beschwerde sei unbegründet, seine Aussage sei "objektiv unwahr" – und der ORF habe somit nicht gegen das Objektivitätsgebot verstoßen, urteilte das Höchstgericht in seiner Entscheidung, die am Freitag veröffentlicht wurde. Bereits zuvor wiesen die Komm Austria sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Hofers Beschwerde ab – DER STANDARD berichtete. Er erhob daraufhin Revision.

Hintergrund

FPÖ-Kandidat Norbert Hofer hatte im Präsidentschaftswahlkampf 2016 erzählt, wie er bei einem Israel-Besuch zwei Jahre zuvor "mitten in einen Terrorakt hineingekommen" sei. Am Tempelberg hätte eine "mit Handgranaten und Maschinenpistolen" bewaffnete Terroristin versucht, "betende Menschen zu töten", sie sei aber "zehn Meter neben mir" von der Polizei erschossen worden. Diesen Anschlag hat es aber so nicht gegeben.

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Moderatorin Ingrid Thurnher hatte den damaligen FPÖ-Präsidentschaftskandidaten Hofer in einem TV-Duell mit Alexander Van der Bellen damit konfrontiert, dass es die Tötung einer Terroristin, deren Augenzeuge er gewesen sein wollte, nicht gegeben habe. Später stellte sich heraus, dass an der Klagemauer sehr wohl ein Zwischenfall mit Schussabgabe stattgefunden hatte, allerdings hatte es sich nicht um eine Terroristin gehandelt. Thurnher hielt dem in der Livesendung die Aussage eines israelischen Polizeisprechers entgegen, wonach es im Juli 2014 zu keinem derartigen Vorfall gekommen sei.

Hofer: ORF hätte das Bild verzerrt

Hofer hatte vorgebracht, dass durch die Sendung der verzerrte Eindruck entstanden sei, dass er gelogen habe. Aufgrund dieser Darstellung sei eine objektive Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht mehr möglich gewesen, weshalb der ORF gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe. Der ORF wäre weiters angehalten gewesen, genauer und sorgfältiger beziehungsweise weitergehend zu recherchieren.

Aussage ist "objektiv unwahr"

In seiner Entscheidung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, "dass der Revisionswerber vor dem BVwG weder seine Aussage noch die (widersprechenden) Rechercheergebnisse des ORF bestritten hatte. Er hat im Verfahren nicht (mehr) geltend gemacht, Augenzeuge eines Terroranschlags am Tempelberg gewesen zu sein, und auch nicht die Feststellung des BVwG angezweifelt, dass sich ein solcher Vorfall in Israel – wie vom ihm geschildert – gar nicht ereignet hatte. Somit steht – nach den unbestrittenen Feststellungen des BVwG – fest, dass die Aussage objektiv unwahr ist."

Ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot sei nicht gegeben. Und: "Zu dem Vorwurf, der ORF hätte genauer und sorgfältiger recherchieren müssen, entgegnete der VwGH, dass – nach den Feststellungen des BVwG – der Vorfall, so wie vom Revisionswerber behauptet, nicht stattgefunden hatte. Auch durch weitere Recherche durch den ORF hätte der Vorfall somit niemals verifiziert werden können. Für den VwGH ist nicht nachvollziehbar, wie eine nicht unternommene Recherche zu einem vom Revisionswerber nicht behaupteten Vorfall gegen das Objektivitätsgebot verstoßen könnte." Zudem war der ORF nicht verpflichtet, auch nach ähnlichen Vorfällen zu recherchieren, heißt es. (red, 5.3.2021)