Wien – Wer arbeiten geht, eine Wohnung vermietet oder mit Wertpapieren handelt, muss dafür auch Steuern bezahlen. Die entsprechenden Gesetzestexte sind derart umfassend, dass Steuerberatern nie die Arbeit ausgehen wird. Logischerweise will der Staat nun auch mitnaschen, wenn jemand Gewinne mit Bitcoin und Co erzielt.

Gerade Bitcoin ist als Krypto-Asset aktuell stark nachgefragt, der Kurs durchbricht derzeit eine Rekordmarke nach der anderen. Am Wochenende kostete ein Bitcoin erstmals mehr als 60.000 Dollar. Ein Rekord wurde bei 61.780,63 Dollar eingestellt.

Doch wie läuft das nun mit der Versteuerung von Bitcoin-Gewinnen? Das diesbezügliche Regelwerk weist noch einige Lücken auf, was es dem Fiskus schwer macht, sein Interesse durchzusetzen.

Status quo

Rasch heruntergebrochen sieht der Status quo in etwa so aus: Hält man Krypto-Assets kürzer als ein Jahr, unterliegen Gewinne der Einkommenssteuer und müssen dementsprechend deklariert werden. Behörden müssen allerdings darauf vertrauen, dass die Menschen das tatsächlich machen. Überprüfen können sie es kaum, das ändert sich aber möglicherweise in naher Zukunft. Wie berichtet, könnten im Rahmen einer neuen EU-Verordnung Kryptodienstleister verpflichtet werden, Kunden- und Transaktionsdaten an die Behörden weiterzuleiten.

Bild nicht mehr verfügbar.

Wer Gewinne mit Bitcoin und Co erzielt, darf die Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen.
Foto: REUTERS/Dado Ruvic

Die juristische Situation ist kompliziert, deswegen versuchen Michael Petritz und Michael Deichsel von der Steuerberatungskanzlei KPMG und Florian Wimmer vom Linzer Krypto-Unternehmen Blockpit, in einem Steuerguide die wichtigsten Fragen zu beantworten. Blockpit hat eine Plattform entwickelt, um Daten für die Steuererklärung aufzubereiten – sozusagen die Schnittstelle zwischen Tradern, Steuerberatern und Finanzämtern. DER STANDARD hat sich ein paar heikle Details angesehen.

Der Teufel im Detail

Wer Krypto-Assets nur hält, muss keine Steuern zahlen. Wer sie bewegt, tappt leichter, als man glaubt, in eine Steuerfalle. "Viele glauben, Steuern fallen erst an, wenn ich Krypto in Euro umtausche. Das stimmt aber nicht. Kaufe ich innerhalb der Jahresfrist etwa mit Bitcoin Ethereum oder Ripple, greift die Tauschbesteuerung", sagt der Steuerexperte von KPMG, Michael Petritz. Somit ist die Transaktion mit dem jeweiligen Euro-Gegenwert zu behandeln.

Verluste lassen sich nur innerhalb eines Kalenderjahres und nur mit der selben Einkunftsart (aus Spekulationsgeschäften) gegenrechnen. Das spielt in einem derart volatilen Markt eine entscheidende Rolle. "Wer hohe Gewinne erzielt, sollte den anfallenden Steuerbetrag am Jahresende liquide auf einem Konto haben", rät Petritz. Es bestehe sonst die Gefahr, dass das Asset im neuen Jahr seinen Wert verliert und die Steuerschuld vom Vorjahr nicht beglichen werden kann. Ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG unterliegt in Österreich dem Spitzensteuersatz von bis zu 55 Prozent. Wenn Einkünfte maximal 440 Euro betragen, fallen keine Abgaben an.

Strenge Geldwäsche-Richtlinien

Zwar hat der Staat keinen direkten Einblick in die Krypto-Transaktionen, Freibrief ist das dennoch keiner. Wer hohe Gewinne auf sein Bankkonto einzahlen will, braucht eventuell einen umfangreichen Herkunftsnachweis. Die Bank muss sich an strenge Geldwäsche-Richtlinien halten. "Spätestens ab 10.000 Euro – auch wenn in Teilbeträgen eingezahlt – muss die Bank prüfen, wo das Geld herkommt und ob es auch korrekt versteuert wurde", sagt Blockpit-Gründer und Geschäftsführer Florian Wimmer. In den vergangenen anderthalb Jahren habe es massive Verschärfungen gegeben. Banken würden viel schneller Meldungen abgeben, die an das Finanzamt oder bis zur Staatsanwaltschaft gehen. Branchenkenner witzeln sogar, dass es mittlerweile leichter sei, eine Bank zu überfallen, als Geld bei ihr einzuzahlen.

Dokumentation

Selbst wer redlich agieren möchte, kommt beim Thema Dokumentation ins Straucheln. Mit wenigen Assets auf wenigen Börsen zu handeln verursacht bereits einen großen Dokumentationsaufwand. Mit Excel-Dateien lässt sich das nicht bewältigen. Wimmer rät dennoch zu genauer Dokumentation: "Hat man selbst keine Daten, verrechnet die Finanzverwaltung wegen der Kursschwankungen im ungünstigsten Fall Sicherheitszuschläge von bis zu 50 Prozent." Lücken seien oft schwer zu erklären, und man steige bei einem Prüfungsverfahren vermutlich schlechter aus, als es sein müsse.

Gewerblichkeit

Ab wann liegt gewerbliches Trading vor? Wie das meiste andere aus dem Krypto-Umfeld ist das nicht eindeutig, doch es gibt Vorgaben aus dem Wertpapierbereich. "Wer fremdes Geld veranlagt oder Trading als Dienstleistung anbietet, ist nahe dran an der Gewerblichkeit", erklärt KPMG-Experte Petritz. Die Anzahl der Trades sei auch ein Indiz, aber kein gutes. "Man kann einen Bot mieten, der täglich tausende Transaktionen für mich übernimmt." Gewerbliche Einkünfte würden nach aktuellem Stand wohl eher der Ausnahmefall sein.

Mining

Relativ kompliziert gestaltet sich die Situation beim Mining, also dem Erschaffen von Kryptowährungen. Grundsätzlich liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§23 Z 1 EStG) nach sich zieht. Durch den Einsatz von Ressourcen entsteht ein Wirtschaftsgut.

Wird das Mining über entsprechende Pools nur gelegentlich oder einmalig ausgeübt, fällt das für den Miner unter "Sonstige Einkünfte" (§ 29 Z 3 EStG). Etwas diffus wird es bei der Umsatzsteuer. Mangels identifizierbarem Leistungsempfänger fällt beim Tausch von Fiat in Kryptos keine Umsatzsteuer an. Wer aber heutzutage schürfen will, braucht ein ganzes Arsenal an Computern. Vorsteuer darf für die Anschaffung der IT-Infrastruktur aber keine abgezogen werden, weil schließlich keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt werden.

"Es kommt drauf an" – dieser Klassiker der Juristenbranche beschreibt die Krypto-Situation im Steuerrecht momentan wohl am besten. Vieles lasse sich aktuell einfach noch nicht klären, weil die Judikatur und Regulatorik dazu fehle, sind sich Wimmer und Petritz einig. Der spannendste Schritt in naher Zukunft für die weitere Entwicklung wird jedenfalls die EU-Verordnung zur Geldwäsche sein. (Andreas Danzer, 16.3.2021)