Ein menschlicher Demonstrant mit Kuhmaske hat bei einer Demonstration gegen die Milchproduktion nicht gegen das Verhüllungsverbot verstoßen. Ob auch diese Kuh mit Menschenmaske demonstrieren dürfte, darüber entschied der VfGH nicht.

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Das Tragen einer Kuhmaske verstößt nicht gegen das Verhüllungsverbot, wenn sie quasi als Stilmittel eingesetzt wird, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer von 450 Entscheidungen festgehalten, die in der vergangene Woche beendeten Sitzungsperiode getroffen wurden.

Ein Tierschutzaktivist hatte sich beim VfGH beschwert, weil er eine Geldstrafe zahlen sollte, nachdem er bei einer Veranstaltung im Juni 2018 bei Baden in einem Kuhkostüm samt Maske gegen die Bedingungen in der Milchproduktion hatte protestieren wollen. Der Gerichtshof gab der Beschwerde gegen den Strafentscheid nun statt. In Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung müsse nämlich auch das Einsetzen von Stilmitteln – wie hier einer Tiermaske – erlaubt sein.

Impfgegnerin scheiterte

Gescheitert ist dagegen eine Impfgegnerin mit einem Individualantrag gegen das Epidemiegesetz. Dieses ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörden, "im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen [...] anzuordnen". Die Beschwerdeführerin ortete darin Verstöße gegen mehrere Grundrechte, etwa das Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.

Der Antrag scheiterte allerdings schon an der Grundvoraussetzung: Die Anfechtung eines Gesetzes durch eine Einzelperson ist nur möglich, wenn diese unmittelbar von der angefochtenen Bestimmung betroffen ist – in diesem Fall durch einen Bescheid, so der VfGH. Das war bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall, und eine Impfpflicht für die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis könne auf das Epidemiegesetz nicht gestützt werden.

Mehr Geld für verlängerten Zivildienst?

In zwei weiteren Fällen hat der VfGH Vorverfahren eingeleitet: Im einen geht es um Beschwerden von Zivildienern, deren im März 2020 auslaufender Zivildienst wegen der Corona-Pandemie bis 30. Juli verlängert wurde. Gleichzeitig wurden alle Ex-Zivildiener aufgerufen, sich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst zu verpflichten. Während die Verpflichteten im Zuge dieses außerordentlichen Zivildiensts nur eine Grundvergütung samt Zuschlag erhielten, gab es für die Freiwilligen darüber hinaus eine Pauschalentschädigung bzw. Vergütung des Verdienstentgangs.

Die Beschwerdeführer beantragten beim Heerespersonalamt für die Monate des außerordentlichen Zivildiensts ebenfalls diese zusätzlichen Zahlungen. Die Anträge wurden dort jedoch abgewiesen, auch Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.

Der VfGH hat nun dazu ein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet. Er hält es nämlich vorläufig für verfassungswidrig, dass das Heerespersonalamt für eine Entscheidung über finanzielle Ansprüche der Zivildiener zuständig ist, da laut Verfassung der Zivildienst außerhalb des Bundesheers zu leisten ist und demnach das zuständige Ministerium oder ihm unterstellte Behörden auch keine Angelegenheiten des Zivildiensts vollziehen dürfen.

Vorverfahren zu Asylwerber-Beschäftigung

Ein Vorverfahren wurde außerdem zum Thema Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber eingeleitet: Anlass ist der Fall einer Spenglerei, die im September 2019 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen Pakistaner gestellt hatte. Dieser wurde vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Ein Ausschluss von Asylwerbern von der Ausübung eines Lehrberufs sei aber weder im Ausländerbeschäftigungsgesetz noch im Unionsrecht vorgesehen, argumentierte der Beschwerdeführer.

Der VfGH prüft daher nun zwei Erlässe, die Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber nur als befristete Saisonarbeiter oder Erntehelfer vorsehen. Da es sich dabei laut vorläufiger Ansicht des VfGH nur um eine bloße Information über die geltende Rechtslage, sondern um darüber hinaus verpflichtende (einschränkende) Regelungen handeln dürfte, hätten diese Erlässe als Verordnungen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. (APA, 16.3.2021)