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Das Parlament muss nun doch über Bezugsfortzahlungen informieren.

Foto: Reuters / Lisi Niesner

Das Parlament hat mit seiner Weigerung, auf Anfrage eines Journalisten die Bezugsfortzahlungen an Abgeordnete bekanntzugeben, das Grundrecht auf Zugang zu Informationen verletzt. Das entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner vergangene Woche beendeten Sitzungsperiode. Die Begründung: Es gebe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an den Bezugsfortzahlungen und dieses überwiege das Interesse der ehemaligen Abgeordneten an der Geheimhaltung.

Im Juli 2019 hatte der ORF-Journalist Martin Thür bei der Parlamentsdirektion angefragt, welche Abgeordneten in den Jahren 2017 bis 2019 nach Beendigung ihres Amtes Gehaltsfortzahlungen in Anspruch genommen haben und für wie lange. Der Präsident des Nationalrats gab mit Hinweis auf das Recht auf Datenschutz allerdings nur die Anzahl der Bezugsfortzahlungen in diesen Jahren und die jeweiligen Gesamtausgaben bekannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) befand, dass das private Geheimhaltungsinteresse der ehemaligen Abgeordneten das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Journalisten überwiege.

Der VfGH hat nun allerdings festgehalten, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall bestehen kann. Im Rahmen journalistischer Recherche sei das Auskunftsbegehren zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse geworden. Zwar handle es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen ehemaligen Abgeordneten. Allerdings bestehe – wie an den Bezügen der Mandatare – auch an den höchstens dreimonatigen Bezugsfortzahlungen ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit. (APA, 16.3.2021)