Mindestruhezeiten sind grundrechtlich abgesichert, sagt der EuGH.

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Laut Arbeitszeitrichtlinie muss jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die tägliche Mindestruhezeit muss in so einem Fall für die verschiedenen Verträge zusammen berechnet werden und nicht für jeden Vertrag einzeln.

Die Akademie für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge in Bukarest hatte von Oktober 2012 bis Jänner 2013 Sachverständige gleichzeitig mit mehreren verschiedenen Arbeitsverträgen beschäftigt. Dadurch wurde die von der rumänischen Behörde vorgesehene Obergrenze von 13 Stunden Arbeitszeit pro Tag überschritten.

Mindestruhezeit auch in Grundrechtscharta verbürgt

Laut dem Europäischen Gerichtshof ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, sondern auch in der Charta der Grundrechte der EU ausdrücklich verbürgt. Die Arbeitszeitrichtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Diese Anforderung könne jedoch nicht erfüllt werden, wenn die Ruhezeit für jeden Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber getrennt geprüft wird. In einem solchen Fall könnten Stunden, die im Rahmen eines Vertrags als Ruhezeit gelten, in einem anderen Vertrag Arbeitszeit darstellen. Derselbe Zeitraum darf laut Gerichtshof aber nicht gleichzeitig als Arbeitszeit und als Ruhezeit eingestuft werden. Mehrere Arbeitsverträge, die ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber geschlossen hat, müssen deshalb gemeinsam geprüft werden.

Die Auslegung entspricht laut dem europäischen Höchstgericht auch den Zielen der Richtlinie: Mindestruhezeiten sollen einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten. (japf, 17.3.2021)