Darüber, was künftig als "Veranstaltung" gelten könnte, wurde heftig debattiert.

Foto: Robert Newald

30.930 Stellungnahmen gingen ein, als der Entwurf zur Novelle des Epidemie- und des Covid-19-Maßnahmengesetzes vorlag. So viele, wie bisher noch nie zu einem Änderungsvorschlag eingebracht wurden. Außerdem übten Juristen und Opposition heftige Kritik. Nun wurde der Entwurf – er liegt dem STANDARD vor – zum Teil entschärft.

Veranstaltungsbegriff geändert

Die geplante Gesetzesänderung sorgte unter anderem für Aufsehen, weil darin festgeschrieben werden sollte, dass schon zumindest vier Personen rein rechtlich als Veranstaltung gelten können. Das hätte bedeutet, dass größere Zusammenkünfte sehr strengen Auflagen unterliegen könnten. Es könnte "nicht zweckmäßig bzw. als überschießend und somit als unverhältnismäßig erscheinen", dass dann etwa Veranstalter durch eine Verordnung verpflichtet werden können, eine Bewilligung einzuholen, meinte dazu etwa der Verfassungsdienst.

Nun ist im Entwurf eine Art Negativdefinition, es heißt: "Nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten einschließlich sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen."

Außerdem wanderte die Bestimmung vom Epidemie- ins Covid-19-Maßnahmengesetz, was bedeutet, dass sie nun zeitlich befristet ist – ein Punkt, der besonders der Opposition ein Dorn im Auge war. Verordnungen zu Zusammenkünften, die auf diesem Gesetz basieren, können künftig also laut Gesundheitsministerium nur für maximal vier Wochen erlassen werden. Betrifft eine Regelung den privaten Wohnbereich – der weiterhin nicht von der Polizei kontrolliert werden darf –, muss sie alle zehn Tage verlängert werden.

Ausgangsbeschränkungen weiterhin einfacher möglich

Außerdem fiel jener Punkt heraus, in dem es hieß, dass Ausgangsbeschränkungen auch dann schon verhängt werden können, wenn das Contact-Tracing zusammenbricht. Was jedoch bleibt, ist, dass künftig nicht mehr alle anderen, gelinderen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen, bevor Ausgangsbeschränkungen verhängt werden können, auch das wurde heftig kritisiert. Die Neos etwa sehen nach wie vor Probleme im Gesetzestext und sprechen von Widersprüchen, das Gesetz sei eine "Zumutung", heißt es in einer Aussendung.

Ebenfalls umstritten war, dass bei den sogenannten Berufsgruppentests künftig nicht mehr als Ersatz für einen Test eine FFP2-Maske gilt. Nun soll in Ausnahmefällen die FFP2-Maske als Alternative erlaubt bleiben, laut Aussendung des Gesundheitsministeriums müssen etwa "medizinische oder faktische Testhindernisse" berücksichtigt werden. Gänzlich neu und vor allem in Hinblick auf den sogenannten Grünen Pass relevant ist, das nun erstmals sogenannte "Impfprivilegien" im Gesetz verankert werden. Der entsprechende Passus sieht vor, dass die Impfung von Auflagen, insbesondere von der Testpflicht, befreien kann.

Neue Strafen bleiben

Was ebenfalls umstritten war und weiterhin bleibt, sind neue Strafmaße. Sie betreffen das Organisieren von und die Teilnahme an Veranstaltungen, die eigentlich untersagt wurden, und reichen im Falle der Organisation einer gewerbsmäßigen Veranstaltung bis zu 30.000 Euro bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Flut an Begutachtungen war eine Herausforderung in diesem Gesetzesänderungsprozess. So viele Stellungnahmen wurden noch nie zu einem Entwurf eingebracht, das Parlament kündigte gar technische Änderungen für künftige derartige Fälle an. Aber: Laut Ministerium waren von den über 30.000 Stellungnahmen nur 60 individuelle Schreiben zu einzelnen Punkten, der weitaus größte Teil waren Unmutsäußerungen oder formgleiche Musterschreiben. "Der Begutachtungsprozess hat wertvolle Rückmeldungen geliefert. Viele Vorschläge haben wir vollständig oder zumindest in den wichtigsten Punkten aufgenommen", heißt es dazu von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne). Die Novelle soll am Donnerstag im Gesundheitsausschuss behandelt werden. (Gabriele Scherndl, 17.3.2021)