Morgen, Mittwoch, wollen die türkis-grünen Regierungsfraktionen im Nationalrat ohne Zustimmung der Opposition ihre Unireform beschließen. Bei den vieldiskutierten Themen Mindeststudienleistung, universitäre Machtverteilung und Kettenverträge dürfte es nach einigen Zugeständnissen der Koalition keine weitere Bewegung mehr geben.
Politisch unumstritten war bisher die Ankündigung von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP), gegen den florierenden Markt für Ghostwriting vorzugehen. Das Erstellen und sogar schon das öffentliche Anbieten von Ghostwriting sollen künftig verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Gewerbsmäßigen Geisterschreibern – vor allem den großen Agenturen – sollen Geldstrafen bis zu 60.000 Euro blühen.
Von Strafbestimmung ausgenommen
Doch wie STANDARD-Recherchen vergangene Woche ergaben, könnte sich die ab Herbst geltende gesetzliche Regelung als weitgehend untauglich erweisen. Der neue verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand Ghostwriting wird nämlich nur im Universitätsgesetz (UG) ausdrücklich verankert – als neuer Paragraf 116a. Der veritable Markt für die im Rahmen der Matura zu verfassenden Vorwissenschaftlichen Arbeiten bleibt damit jedenfalls ausgenommen, wie das Ministerium selbst bestätigte.
Die Strafrechtlerin Susanne Reindl-Krauskopf warnte allerdings vor einer noch viel weitergehenden Lücke. Sie argumentierte, dass sich der neue Paragraf nur auf jene Hochschulen bezieht, die explizit im UG aufgezählt werden – also die 22 öffentlichen Universitäten. An den Fachhochschulen (FHs), Privatunis und Pädagogischen Hochschulen (PHs) würde die Strafbestimmung demzufolge ins Leere laufen. Ghostwriter, die ihre öffentlich beworbenen Leistungen auf diese Hochschulen zuschneiden, wären mithin aus dem Schneider.
Überarbeitung "redundant"
In Faßmanns Ministerium nimmt man die Kritik der Strafrechtlerin "selbstverständlich ernst", heißt es am Dienstag in einer Stellungnahme. Man erblickt darin aber keinen Grund, die Novelle vor dem Beschluss im Nationalrat noch zu überarbeiten. Es sei nämlich aus dem Gesetzwerdungsprozess "klar", dass sich der neue Paragraf auf alle Hochschulen beziehe. Eine Verankerung der neuen UG-Bestimmung in den jeweiligen Gesetzen für FHs, PHs und Privatunis wäre daher laut Ministerium "redundant". Man verweist auf eine erläuternde Bemerkung zu den Begriffsbestimmungen des für PHs geltenden Gesetzes, aus der die alle Hochschulen umfassende Geltung des Ghostwriting-Paragrafen "eindeutig" abgeleitet werden könne.
Hoffnung auf Einlenken
Bei Bettina Perthold, Herausgeberin des maßgeblichen juristischen Kommentars zum Universitätsgesetz, sorgt diese Behauptung für Widerspruch: "Auch wenn der Wortlaut weit zu sein scheint, ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, dass der Ghostwriting-Paragraf eng auf die öffentlichen Unis beschränkt ist", erklärt die Rechtsprofessorin von der Uni Wien. Das Beharren des Ministeriums auf der weiten Auslegung der Bestimmung sieht sie höchst kritisch: "Gerade bei Strafnormen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Regelungen eindeutig und klar gefasst sind. Die analoge Anwendung von Strafnormen ist unzulässig."
Perthold hofft, dass Türkis-Grün vor dem Beschluss im Nationalrat doch noch einlenkt, wie sie im Gespräch mit dem STANDARD sagt: "Eine Klarstellung des Gesetzgebers ist dringend erforderlich. Diese könnte noch im Zuge der Nationalratsdebatte erfolgen." Laut Ministerium wird das aber nicht geschehen. (Theo Anders, 23.3. 2021)