Durch den Wasseraustritt entstand ein Schaden von insgesamt 70.000 Euro.

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Gefälligkeitsarbeiten können schnell sehr teuer werden. Wer als Nichtfachmann Installationen durchführt, haftet nämlich für die dabei entstandenen Schäden, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Ein Mann hatte in der von seiner Tochter gemieteten Wohnung eine neue Küchenspüle installiert, obwohl er selbst über keine Fachkenntnisse verfügt. Die Vorgangsweise war zwar mit der Hausverwaltung abgesprochen, über die Fähigkeiten des Vaters und die Eignung der Armatur wurde aber nicht gesprochen.

Durch einen wenig später einsetzenden Wasseraustritt entstanden in mehreren Wohnungen Schäden in der Höhe von insgesamt 70.000 Euro. Für den Großteil davon haftet nun der Vater. Ein Nichtfachmann hätte die Installationsarbeiten ablehnen müssen, erklärte das Höchstgericht.

Bereits das Ersturteil sprach aus, dass der Anspruch der klagenden Versicherung zu Recht besteht. Diese Entscheidung wurde vom OGH nun größtenteils bestätigt (OGH 23.2.2021, 4 Ob 17/21k). Für die Schäden in der gemieteten Wohnung der Tochter hafte der Mann zu 50 Prozent, für die Schäden in den benachbarten Wohnungen zur Gänze.

Wer sich fahrlässig an eine von einem Fachmann durchzuführende Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handle schuldhaft und hafte deliktisch, so der Oberste Gerichtshof. Übernimmt man Tätigkeiten, denen man nicht gewachsen ist, hafte man nicht für Fehler bei der Ausführung, sondern deshalb, weil man die Arbeit erst gar nicht hätte übernehmen dürfen. (japf, 23.3.2021)