Es ist ja fraglich, ob man ohne Account in den sozialen Medien überhaupt existiert. Denken wir nur an den Dialog zwischen dem "Birdman" Riggan und seiner Tochter Sam, in dem diese ihrem Vater vorhält: "I mean, who the fuck are you? You hate bloggers. You mock Twitter. You don't even have a Facebook page. You're the one who doesn't exist." Also: Wer glaubt, ohne Social Media leben zu können, der glaubt nur, dass er lebt. Was aber, wenn einer, der wirklich gelebt hat (also mit Social Media), wirklich gestorben ist?

Die Spuren des Verstorbenen im Internet

Mit den Rechten an Social-Media-Accounts, Konten bei einer Online-Bank, nicht abgerufenen E-Mails und Ähnlichem haben uns schon im letzten Blogbeitrag beschäftigt. Und wie ist das mit den sonstigen Spuren einer Person im Internet? Hier geht es um die postmortalen Persönlichkeitsrechte. Bei diesen geht es gar nicht so sehr um die Frage, ob ein Verstorbener noch Rechte haben kann. Es geht um das Recht der Lebenden, auch noch nach ihrem Tod respektvoll behandelt zu werden. Es geht darum, dass die Vorstellung, dass auf unserem Andenken, kaum sind wir verblichen, herumgetrampelt werden kann, unser gegenwärtiges Leben beeinträchtigen würde – oder mit den Worten des OGH: die freie Entfaltung der Persönlichkeit soll möglichst weitgehend gewährleistet werden. Gleichzeitig geht es natürlich um die Achtung der Gefühle der nahen Nachkommen des Verstorbenen. Generell: Der postmortale Persönlichkeitsschutz ist gegenüber dem Schutz lebender Personen keineswegs abgeschwächt.

Online-Friedhöfe

Im deutschsprachigen Raum entstanden die ersten Online-Friedhöfe Ende der 1990er-Jahre. Eltern gedenken ihrer Kinder, Motorradliebhaber ihrer verunglückten Freunde, Kleintierbesitzer setzen ihren Lieblingen ein Denkmal, und Hinterbliebene erweisen gefallenen Soldaten die letzte Ehre. Aber auch dem Eisbären Knut wurde ein virtuelles Grab eingerichtet, an dem er zahlreiche Botschaften seiner Fans empfängt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Knuts Grab nicht von eisbärigen Nachkommen errichtet wurde, wie es wohl auch niemanden gibt, der Knuts postmortale Persönlichkeitsrechte verteidigen könnte. Anders sieht dies aber schon bei menschlichen Promis aus, für die Fans virtuelle Begräbnisstätten eingerichtet haben. Zu den zehn meistbesuchten Online-Gräbern gehören beispielsweise drei (voneinander unabhängige) für Peter Alexander.

Richten Nachkommen, denen auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen zukommt, eine derartige Gedenkstätte ein, so werden sie auch das Recht haben, ehrverletzende oder sonst wie ihnen unpassend erscheinende Postings zu löschen, wie sie ja auch vom physischen Grab Blumen, die ihnen nicht passen, entfernen können. Bei einer Gedenkstätte, die ein Dritter eingerichtet hat, werden sich die Erben schon schwertun. Ein Recht, dies generell zu verbieten, kommt ihnen genauso wenig zu, wie Veröffentlichungen über den Verstorbenen in der "realen" Welt zu untersagen. Sie sind hier wie dort darauf verwiesen, die Veröffentlichungen an den Kriterien des postmortalen Persönlichkeitsschutzes zu messen. Verunglimpfungen werden sie verbieten können, einen vielleicht nur subjektiv als abstoßend empfundenen Totenkult schlechthin jedoch nicht.

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Online-Gedenkstätten gibt es, seit sich das Internet etabliert hat.
Foto: REUTERS/Jon Nazca

Virtuelle Grabschändung?

§ 190 Strafgesetzbuch (StGB) pönalisiert die Störung der Totenruhe, die unter anderem darin besteht, eine Totengedenkstätte "zu verunehren". Dieser Schutz des § 190 ist nicht davon abhängig, dass sich die Stätte auf einem Friedhof oder in einem Gottesdienstraum befindet. Eine Totengedenkstätte ist ein Ort, der an den Tod eines oder mehrerer Menschen erinnert, ein räumlicher Zusammenhang mit dem Tod des Betreffenden ist nicht gefordert. Daher werden auch Marterln am Wegesrand erfasst, nicht jedoch bloße Hinweistafeln, die ein Gebäude als Geburts-, Wohn- oder Sterbehaus von Personen kennzeichnen, da es hier in erster Linie um historische Informationen, nicht aber um die Erinnerung an den Tod des Verstorbenen geht.

Ein Kenotaph (symbolisches Grab) ist sehr wohl als Totengedenkstätte zu qualifizieren. Daher wird auch eine Online-Gedenkstätte oder ein "Grab" auf einem Online-Friedhof als eine von § 190 StGB geschützte Gedenkstätte anzusehen sein. Postings an eine solche Gedenkstätte, die als Verunehrung – also als derbe und deutliche Missachtungsbekundung – zu qualifizieren sind, könnten daher tatbestandsmäßig sein. Im Zeitalter der ausschließlich physischen Gedenkstätte war es klar, dass bloße (verbale) Äußerungen nicht tatbildlich sein konnten; als tatbestandsmäßig galten ausschließlich Handlungen wie das Umwerfen eines Sarges oder Grabsteins oder Besudelungen der geschützten Stätten. Was aber, wenn die geschützte Stätte selbst physisch nicht vorhanden ist, "Besudelungen" daher nur in Äußerungsform geschehen können? § 190 StGB wird zurückhaltend – anzuwenden sein aber ein Hackerangriff auf die Online-Gedenkstätte, der diese verunstaltet, wird wohl das Tatbild der Störung der Totenruhe verwirklichen.

Und Fotos der verstorbenen Person im Internet, etwa in Online-Archiven? Dazu im nächsten Blogbeitrag. (Thomas Höhne, 25.3.2021)