Der Prozess gegen Ernst August Hannover fand am gutbewachten Landesgericht Wels statt.

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Wien/Wels – Ja, dürfen s’ denn das? Diese von Kaiser Ferdinand ausgeborgte Frage könnte sich angesichts der vielen Weisungen stellen, die das Gericht neben einer bedingten Haftstrafe von zehn Monaten dem Welfenprinzen Ernst August Hannover auferlegt hat. Das am Montagabend in Wels gesprochene Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der 67-Jährige soll sich fahrlässig zugedröhnt haben (bis zur Zurechnungsunfähigkeit) und im Bezirk Gmunden, wo er wohnt, einen Polizisten verletzt, eine Polizistin sowie Angestellte bedroht haben. Deshalb will das Gericht unter anderem, dass er sich einen anderen Wohnsitz sucht, Alkohol meidet und eine Therapie macht. Dass er nach 50 Jahren seinen Wohnsitz in Grünau aufgeben soll, stört Herrn Hannover (wie er vor Gericht angesprochen wurde) am meisten.

Von Straftaten abhalten

Grundsätzlich kann das Gericht bei bedingten Haftstrafen weitreichende Weisungen verhängen, "um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten", wie es im Strafgesetzbuch (Paragraf 51) heißt. Manche davon, wie eben das Alkoholverbot oder das Verbot, bestimmte Wohnungen oder Gegenden zu betreten, werden relativ häufig ausgesprochen.

Das Gericht kann aber auch festlegen, wo verurteilte Personen wohnen dürfen, dass sie sich nicht mehr mit alten Kumpanen treffen dürfen oder dass sie einen ihren "Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf" erlernen müssen.

Mit Zustimmung von Betroffenen

Nur mit Zustimmung von Betroffenen kann die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen. Eine Operation kann das Gericht nicht anordnen. Das wäre laut Gesetz ein unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Bei Sexualstraftätern gilt eine engmaschigere gerichtliche Aufsicht. (simo, 24.3.2021)