Senderstandort Donaukanal, Raiffeisengebäude.

Foto: APA / Martin Hörmandinger

Wer ab Donnerstag in Wien LoungeFM hören will, muss den Sendersuchlauf in Gang setzen: Seit Mitternacht funkt das Radioprogramm von Florian Novak nicht mehr auf 102,1 MHz in Wien. Nach sechs Jahren Vergabefahren hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass diese Frequenz an Welle 1 Salzburg von Stephan Prähauser geht.

Lounge FM sendet nun auf 93,6 Megahertz. Diese Frequenz – vom Raiffeisengebäude am Donaukanal – hat Lounge-Macher Florian Novak als frei identifiziert. Die Medienbehörde KommAustria hat sie wie berichtet Ende Oktober 2020 ausgeschrieben. Novak hat sich darum beworben – neben einer Reihe anderer Interessenten.

Der Radiomacher bemühte sich in den vergangenen Jahren mehrfach um eine Lizenz in Wien, bisher funkt er mangels Erfolg bei diesen Lizenzverfahren auf zeitlich befristetet Eventlizenzen in der Hauptstadt.

Die Medienbehörde KommAustria erteilte – ebenfalls auf der Basis eines technischen Konzepts von Novaks Sender – die Lizenz zum Senden auf 102,1 im April 2017 der Welle 1. Novak beschwerte sich gegen die Vergabe beim Bundesverwaltungsgericht, das nun am 19. März 2021 seine Entscheidung ausfertigte.

Ermessensentscheidung

Novak hat – so referiert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung – gegen die Vergabe argumentiert: In diesem Fall wären nicht, wie bei vorangegangenen Lizenzen in Wien, Spartensender ohne vergleichbares Angebot in Wien zum Zug gekommen, sondern "trotz der im Verbreitungsgebiet empfangbaren Programme mit weitgehend übereinstimmendem Musikformat und vergleichbarer inhaltlicher Ausrichtung in Abkehr zur bisherigen Judikatur ein kommerzielles Mainstream-Programm ohne erkennbaren Mehrwert".

Das Bundesverwaltungsgericht kann indes "keinen Mangel in der Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung der belangten Behörde erkennen. Die belangte Behörde hat die für die Auswahlentscheidung im Gesetz festgelegten maßgeblichen Auswahlkriterien in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und ist deshalb ihr Entschluss (...) nicht zu beanstanden."

Das Gericht argumentiert: Die Auswahl sei "eine Ermessensentscheidung", die Medienbehörde habe "ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt". (fid, 25.3.2021)