Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen, sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Für den STANDARD schreibt sie zum Thema Familienrecht.

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Bis sich Kinder selbst erhalten können, sind Eltern unterhaltspflichtig.

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Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder unterhaltspflichtig sind. Wenn das Kind mit einem Elternteil nicht zusammenlebt – etwa nach einer Trennung oder wenn das Kind bereits von zu Hause ausgezogen ist –, besteht ein Anspruch auf Geldunterhalt. Der Unterhalt soll die notwendigen Kosten für die Lebensführung des Kindes abdecken. Dazu gehören auch die (anteiligen) Wohnkosten.

Wenn der Unterhaltspflichtige dem Kind eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, kann er sich die angemessenen Wohnkosten auf den Unterhalt anrechnen lassen und den Geldunterhalt reduzieren, meist um 25 Prozent. Dies wird damit begründet, dass das Kind entsprechend weniger Geld zum Leben benötigt.

Doch was gilt, wenn das Kind in einer Wohnung lebt, die ihm nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung gestellt wurde?

Zwei Eigentumswohnungen

Erst kürzlich musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder einmal mit dieser Frage beschäftigen. Ein Student, dessen Eltern geschieden waren, besaß gleich zwei Eigentumswohnungen. Eine davon hatte seine Mutter finanziert, die andere hatte er geerbt. Der Vater wollte den Unterhalt reduzieren, und zwar einerseits, weil sein Sohn aufgrund der von ihm selbst benützten Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hatte, und andererseits, weil er der Ansicht war, dass sein Sohn die andere Wohnung eigentlich vermieten könnte.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die von der Mutter finanzierte Eigentumswohnung den Unterhaltsbedarf nicht reduziert, weil kein Grund zu der Annahme bestand, dass die Mutter durch ihre Zuwendung den Vater entlasten wollte. Wenn die Mutter eigentlich ihrem Sohn zusätzlich etwas zuwenden möchte, soll dies nach Ansicht des Höchstgerichts nicht dem Vater zugutekommen.

Allerdings ging der OGH davon aus, dass eine Vermietung der anderen Wohnung grundsätzlich möglich wäre und zumutbarerweise erzielbare Mieteinnahmen auf den Unterhalt anzurechnen wären. Der Sohn hatte sich allerdings darauf berufen, dass seine Schwester auf diese Wohnung angewiesen sei. Daher muss nun das Erstgericht klären, ob eine Vermietung im konkreten Fall tatsächlich zumutbar wäre.

Wohnkosten anrechnen oder nicht

Auch wenn es ein eher seltenes Luxusproblem ist, dass ein Kind gleich zwei Eigentumswohnungen zur Verfügung hat, ist die Entscheidung des OGH in der Praxis durchaus bedeutsam. Denn häufig leben die Kinder nach einer Trennung in einer Mietwohnung, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt wird. Und auch bei Studierenden kommt es immer wieder vor, dass die Eltern die Miete für eine eigene Wohnung oder ein Studentenheim finanzieren. Daher kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten darüber, ob die Wohnkosten auf den Unterhalt anzurechnen sind.

Grundsätzlich gilt: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Miete bezahlt, reduziert sich der Geldunterhalt um maximal 25 Prozent. Ansonsten ist eine Anrechnung nur möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil durch die Mietzahlungen entlastet werden soll. Bei geschiedenen Eltern ist das in Zweifel nicht anzunehmen, sodass der Unterhalt in voller Höhe zusteht. (Carmen Thornton, 9.4.2021)