Ab 2025 soll es in Österreich keine neuen Gaskessel mehr geben. Das ist eine herbe Umstellung, bedenkt man, dass rund eine Million Haushalte in Österreich mit Gas heizt (rund 27 Prozent aller Haushalte in Österreich), bei vielen davon handelt es sich um Mietwohnungen.

In der Vergangenheit ist es deswegen oft zu Streitereien gekommen. Denn ist die Therme einmal kaputt, sollte sie schleunigst repariert werden, vor allem im Winter. Seit einer Gesetzesnovelle 2015 ist das besser geworden, manchmal gibt es aber immer noch Streit. "Da geht es dann aber meistens darum, ob in Altbauwohnungen mit unbefristeten Mietverträgen die Therme jetzt mitvermietet ist oder nicht", sagt Julia Gauglhofer vom Mieterschutzverband. Ist das Verhältnis (wie in den meisten Fällen) geregelt, ist die Rechtslage klar: Für die Reparatur einer defekten Therme muss der Vermieter aufkommen.

Auf Hersteller-Empfehlung achten

Als Mieter hat man damit nichts am Hut – solange man die Wartungen regelmäßig hat durchführen lassen. Dazu gehört, dass das Gerät durchgecheckt und gereinigt wird.

Meist ist das einmal jährlich angesetzt, laut Gauglhofer muss das aber nicht immer der Fall sein: "Man sollte da auf die Empfehlungen des Herstellers achten. Wenn der sagt, alle zwei Jahre reicht auch, dann kann man sich daran halten." Bei den Zeiträumen zwischen den Wartungen kommt es vor allem auf das Alter der Therme an.

Nimmt man als Mieter diese Aufgaben wahr, ist der Vermieter vollständig für die Kosten einer Reparatur oder eines Austauschs verantwortlich. Ist er dazu nicht bereit, wendet man sich am besten an eine von zwei Stellen: Fällt der Mietvertrag unter den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (einfach gesagt: im Nachkriegsneubau), ist das Bezirksgericht zuständig. Unterliegt er dem Vollanwendungsbereich (einfach gesagt: Altbau), kümmert sich darum die Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (die es in zahlreichen österreichischen Städten gibt).

Auf eigene Faust sollte man als Mieter die Reparatur erst einmal nicht veranlassen: "Dann kann es im Nachhinein sein, dass der Vermieter sagt, er hätte das viel günstiger machen können – und dann gibt es erst wieder Streit."

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Die Therme sollte stets gemäß den Herstellerangaben gewartet werden.
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Der Vermieter darf den Mieter allerdings an den Kosten der Reparatur beteiligen, sollte er nachweisen können, dass die Therme durch unsachgemäßes Arbeiten zu Schaden gekommen ist – dazu zählen auch versäumte oder verspätete Wartungen. Die gesamten Kosten darf er jedenfalls nicht weiterverrechnen, lediglich den Anteil, der im Verhältnis zur verkürzten Lebensdauer steht.

Die Arbeiterkammer gibt dafür folgendes Beispiel: "Der Vermieter kauft ein Gerät um 3300 Euro. Die durchschnittliche Lebensdauer der Therme beträgt 18 Jahre. Die Therme war aufgrund der bewiesenen Schuld des Mieters schon nach 15 Jahren kaputt. Er hat die Lebensdauer um drei Jahre verkürzt, das ist ein Sechstel der eigentlichen Lebensdauer. Der Mieter muss daher nur ein Sechstel der Kosten zahlen, das sind 550 Euro."

Als Mieter ist es also wichtig, die Wartungen regelmäßig durchführen zu lassen und sich vom zuständigen Installateur auch die Wartungsbelege geben zu lassen, um das auch beweisen zu können. Zieht man in eine neue Wohnung, "kann es nicht schaden, sich über den Wartungszustand der Therme informieren zu lassen", sagt Gauglhofer, um keine böse Überraschung zu erleben.

Da es bei der Reparatur, vor allem aber beim Austausch der Therme zu Zeitverzögerungen kommen kann, ist zu empfehlen, die Therme in den Sommermonaten warten zu lassen. Ist eine Reparatur oder ein Austausch dann unumgänglich, sitzt man zumindest nicht in einer eiskalten Wohnung. (Thorben Pollerhof, 7.4.2021)