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Eine Evakuierung einer Maschine nach einer Triebwerksexplosion hatte für einen Fluggast schmerzhafte Folgen.

Foto: Reuters / Leonard Föger

Auf einem Flug von London nach Wien im März 2019 kam es nach einer Triebwerksexplosion beim Start zu einer Evakuierung über die Notausstiege der Maschine. Ein Fluggast wurde dabei vom Jetblast eines Triebwerks erfasst und durch die Luft geschleudert. Die Person leidet seither unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen und anderen psychischen Problemen. Sie klagt auf Ersatz von 4.353,60 Euro in Behandlungskosten und 2.500 Euro Schmerzensgeld.

Unter österreichischem Recht hätte die Person einen Anspruch auf Schadenersatz. Schäden auf internationalen Flügen sind jedoch nach dem Münchner Übereinkommen (MÜ) zu beurteilen. Dort ist in Art. 17 Abs. 1 von Schäden die Rede, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder "körperlich verletzt" worden ist. Fallen da auch psychische Schäden darunter?

In den ersten beiden Instanzen ist die Klägerin abgeblitzt: Anders als unter österreichischem Recht sind psychische Schäden vom Münchner Übereinkommen nicht erfasst. Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber ist sich nicht sicher und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (28.1.2021, 2Ob 131/20h).

Dabei stellt der OGH den EU-Richtern zwei Fragen: Sind psychische Auswirkungen eines Unfalls nicht die direkte Folge von körperlichen Schäden und daher vom MÜ erfasst? Und wenn nicht: Könnte in solchen Fällen nicht doch das großzügigere nationale Recht zur Geltung kommen?

In der Vorlage machen die OGH-Richter klar, dass sie zu einer weiten Auslegung der "körperlichen Schäden" unter MÜ Art. 17 Abs. 1 tendieren würden. Dass bei einer Absage durch den EuGH der Fall nach österreichischem Recht entschieden werden könnte, halten sie für unwahrscheinlich, es sei aber nicht ganz auszuschließen.

Bis zur Entscheidung der Luxemburger Richter ist das Verfahren ausgesetzt. (Eric Frey, 2.4.2021)