Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) muss der Vermieter nur deutlich machen, dass er mit einer Vertragsfortsetzung nicht einverstanden ist.

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Befristete Mietverträge können nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend verlängert werden. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter die Mietsache nach dem vereinbarten Endtermin weiterhin benützt und auch der Vermieter nichts dagegen einwendet.

Um eine stillschweigende Erneuerung eines befristeten Mietvertrags zu verhindern, muss der Vermieter allerdings nicht erst eine Räumungsklage einbringen, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung. Es genügt, dass er seinen Willen so deutlich zum Ausdruck bringt, dass "kein Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung aufkommt". (OGH 26.1.2021, 4 Ob 190/20z)

Anlassfall war der Streit zwischen einem Sportverein und seinem Kantinenpächter. Die Vertragspartner führten Verhandlungen über die Fortsetzung ihres befristeten Pachtverhältnisses, das in der Zwischenzeit weiterlief. Der Sportverein machte allerdings klar, dass er den Vertrag nur unter neuen Bedingungen verlängern will.

Als die Vertragsverhandlungen endgültig scheiterten, versuchte der Verein außerdem mehrfach, die Pächter zur freiwilligen Räumung des Lokals zu bewegen. Laut OGH hat dieses Verhalten des Vermieters ausreichend deutlich gemacht, dass er mit einer stillschweigenden Vertragserneuerung nicht einverstanden war.

Anders könnte die Situation im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zu beurteilen sein. Befristete Mieten sind dort grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird ein Mietvertrag nach Endtermin fortgesetzt, ohne dass eine Verlängerungsvereinbarung getroffen wird, kommt es nach dem Mietrechtsgesetz zu einer Erneuerung des Mietverhältnisses auf drei Jahre. Der Mieter hat dann aber das Recht den Vertrag zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. (Jakob Pflügl, 5.4.2021)