Als Grund für seine Entscheidung nennt das Höchstgericht das "fehlende allgemeine Bewusstsein" für Fahrradhelme.

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Wer als "sportlich nicht ambitionierter" Radfahrer zu Sturz kommt und keinen Helm trägt, hat keine Mitschuld an den dabei entstandenen Verletzungen. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) damit seine bisherige Rechtsprechung. (OGH 27.11.2020, 2 Ob 8/20w)

Aufteilung des Verschuldens

Ein Mann war 2017 um etwa 21.30 Uhr auf einem Rad- und Gehweg im Grazer Augarten unterwegs gewesen. Dabei stürzte er über eine Schlauchbrücke für eine Wasserleitung, die nach der Laufveranstaltung Grazathlon noch nicht fertig abgebaut worden war. Der Radfahrer zog sich schwere Verletzungen zu und klagte den Veranstalter.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte eine Aufteilung des Verschuldens zu je 50 Prozent. Der Veranstalter hätte die Schlauchbrücke ausreichend sichern müssen. Der Beweispflicht, dies auch getan zu haben, kam er im Verfahren allerdings nicht nach. Auch der Fahrradfahrer selbst hatte schon in der ersten Instanz eingestanden, dass er wohl noch rechtzeitig hätte bremsen können.

Fehlendes allgemeines Bewusstsein

Dass der Radler beim Sturz keinen Helm trug, führt darüber hinaus aber nicht zu einem weiteren Mitverschulden. Grund dafür sei laut Höchstgericht das "fehlende allgemeine Bewusstsein der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms". Eine Studie des ÖAMTC aus dem Jahr 2015 habe eine Tragequote von etwa 25 bis 30 Prozent ergeben.

Anders sei die Frage aber bei "sportlich ambitionierten" Radfahrern zu beurteilen. Bei Rennfahrten treffe die Radler sehr wohl eine Mitschuld, wenn sie ohne Helm zu Sturz kommen. Grund dafür seien die besonderen Risiken, die sich aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ergeben. Auch im vom OGH entschiedenen Fall war der verletzte Mann mit einem Rennrad unterwegs. Allerdings hielt er dabei eine "durchschnittliche Radfahrgeschwindigkeit" von 15 bis 20 Stundenkilometern ein. (Jakob Pflügl, 8.4.2021)