Mit der Schneeräumung in hochalpinen Gebieten ist ein enormer Arbeitsaufwand verbunden.

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Wer seinen Kunden einen öffentlichen Parkplatz anbietet, muss Vorkehrungen treffen, um mögliche Unfälle zu verhindern. Bei der Verpflichtung zur Schneeräumung und Bestreuung von Verkehrsflächen gilt in einem "hochalpinen" Skigebiet allerdings ein eigener Maßstab, erklärt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung. (OGH 16.2.2021, 1 Ob 4/21a)

Ein Gast rutschte auf dem Parkplatz seines Hotels aus und klagte den Betreiber auf Schmerzengeld. Zum Verhängnis wurde dem Mann eine "Schneewulst", die sich zwischen zwei parkenden Autos gebildet hatte. Auf dem Platz selbst wurde vom Hotelier mit Salz und Splitt gestreut. Während das Erstgericht dem Hotelgast den Schadenersatz zusprach, lehnte das Berufungsgericht eine Haftung des Betreibers ab – eine Entscheidung, die nun auch der OGH bestätigte.

Grenzen des Zumutbaren

Der Hotelparkplatz, der sich in einem auf 1.800 Meter Seehöhe gelegenen hochalpinen Skigebiet befindet, wurde regelmäßig von einem damit beauftragten Unternehmen von Schnee geräumt und gestreut. Mit dem bei der Schneeräumung verwendeten "Radlader" konnte allerdings nicht ganz an die parkenden Autos herangefahren werden. Dadurch sowie durch das Entfernen von Schnee von den Autodächern durch die Gäste kam es zwischen den abgestellten Fahrzeugen zu Schneeablagerungen. Eine händische Schneeräumung zwischen den Fahrzeugen wurde vom Hotelier zwar versucht, aufgrund von Gästebeschwerden wegen der Beschädigung von Autos aber wieder aufgegeben.

Sogenannte "Verkehrssicherungspflichtige", also etwa Parkplatzbetreiber, die ihre Verkehrsfläche öffentlich zugänglich machen, müssen Vorkehrungen treffen, um Unfälle zu verhindern. Diese Pflichten dürfen laut Höchstgericht allerdings nicht überspannt werden. Insbesondere seien die "Grenzen des Zumutbaren" zu beachten.

Anderer Maßstab

Laut OGH ist an die "Verpflichtung zur Schneeräumung und Bestreuung von Verkehrsflächen in einem hochalpinen Skigebiet ein anderer Maßstab anzulegen als bei Flächen in nichtalpinen Gebieten". Es sei dem Hotelbetreiber nicht möglich gewesen, mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand den Bereich zwischen den geparkten Autos vollständig von Schnee zu befreien. Dem Hotelgast seien die örtlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt außerdem bekannt gewesen. Er selbst habe in seinem Rechtsmittel nämlich darauf hingewiesen, dass schon am Anreisetag die gleichen Bedingungen geherrscht hatten. (Jakob Pflügl, 10.4.2021)