Laut Verwaltungsgerichtshof können pauschale Vergütungen für Dienstreisen nicht von der Steuer befreit werden.

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Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung kann für Tagesgelder für bestimmte Tätigkeiten im Außendienst eine Steuerbefreiung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Ersatz für konkrete Dienstreisen geleistet werden. Pauschal abgegoltene Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).

Ein Regionalverkaufsleiter erhielt neben seinem Grundgehalt eine pauschale Spesenvergütung für alle geschäftsnotwendigen Ausgaben. Die Aufwandsentschädigung unterzog der Arbeitgeber zunächst der Lohnsteuer. Die Steuerbefreiung für die Tagesgelder sollte der Verkaufsleiter bei der Arbeitnehmerveranlagung selbst geltend machen.

Berechnung für jede Reise einzeln

Das Finanzamt gewährte dem Arbeitnehmer die Steuerbefreiung zunächst nur für einen kleinen Teil der angegebenen Tagesgelder. Der Arbeitnehmer beschwerte sich dagegen und bekam vom Bundesfinanzgericht (BFG) vorläufig recht. Das Gericht ging davon aus, dass auch Tagesgelder, die pauschal abgegolten werden, steuerfrei seien. Außerdem habe der Verkaufsleiter genaue Aufzeichnungen über seine Reisebewegungen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des BFG aber auf. Im vorliegenden Fall wurde dem Verkaufsleiter eine monatliche Pauschale gewährt. Die Zahlungen waren immer gleich hoch, unabhängig davon, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei laut Höchstgericht allerdings, dass die Aufwandsentschädigung für konkrete Dienstfahrten ausbezahlt wird. Arbeitgeber müssen die Vergütung also für jede Reise einzeln berechnen. (japf, 13.4.2021)