"Gemäß § 19 Abs. 3 WeinG 2009 in der geltenden Fassung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn sie der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprechen (...). Die Angabe 'Schluckimpfung' ist schon auf Grund des Wortlautes gesundheitsbezogen und ist damit unzulässig bzw. ergibt sich daraus die Rechtswidrigkeit des Begriffes 'Schluckimpfung' in Zusammenhang mit sämtlichen Arten des Inverkehrbringens oder Bewerbens von Wein."

Die "Bundeskellereiinspektion" hat 2.000 Flaschen Weiße Cuvée vom Wiener Bioweingut Lenikus versiegelt, weil auf den Etiketten die Bezeichnung "Schluckimpfung" stand.
Foto: APA/LENIKUS/Austin Settle

Wos is? Wen ham s' g'impft? Mit an Wein? – Nix is'. Die "Bundeskellereiinspektion" hat 2.000 Flaschen Weiße Cuvée vom Wiener Bioweingut Lenikus versiegelt, weil auf den Etiketten die Bezeichnung "Schluckimpfung" stand. Martin Lenikus, Immobilienunternehmer, der in den besten Lagen Wiens einiges an Rieden besitzt, wollte in Corona-Zeiten (zusammen mit der Bezirkszeitung) etwas Hamur (Humor) zeigen. "Schluckimpfung" eben. Und außerdem: "Wiener Jaukerl". Letzteres, ein Wiener Dialektausdruck für "Injektion", blieb unbeanstandet (oder unverstanden). Die Bundeskellereiinspektion im Landwirtschaftsministerium zeigt leicht säuerlich Verständnis für den "Marketinggag", bedauert aber, nicht anders handeln zu können. Es könnte ja jemand glauben, solang so a süffiges Tröpferl gedeiht, sei er gegen irgendwas geimpft. Sechts, Leutln, so war's anno Corona in Wien. (Hans Rauscher, 15.4.2021)