Ein Element des Gesetzesvorschlags zum Informationsfreiheitsgesetz ist interessant: In einer Verfassungsbestimmung (sodass die Zustimmung eines Teils der Opposition erforderlich sein wird) soll die Rolle der Datenschutzbehörde im Zusammenspiel mit der Informationsfreiheit näher gefasst werden. Es ist dies eine sehr wichtige Frage, weil die Informationssuche des einen regelmäßig mit den Datenschutzrechten des anderen konfligiert, von dem die Informationen handeln. Wir kennen aus dem alltäglichen politischen Diskurs zahllose Fälle, in denen "der Datenschutz" angeblich dafür verantwortlich ist, dass eine bestimmte Information nicht gewährt werden kann.

In vielen Staaten ist es deshalb gesetzliche Praxis, einen Informationsfreiheitsbeauftragten vorzusehen, der sich (auch) mit diesen Abwägungsfragen befassen soll. Oft ist dieser Informationsfreiheitsbeauftragte gleichzeitig, wegen des thematischen Naheverhältnisses, auch Leiter einer Datenschutzbehörde - so ist zum Beispiel der korrekte Titel des deutschen Amtsinhabers "Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit".

Wie soll die Servicierung ausschauen?

Anders der vorgelegte Gesetzesentwurf. Einen Informationsfreiheitsbeauftragten sieht er nicht vor. Dafür aber neue Aufgaben für die Datenschutzbehörde. "Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe, Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit." Leider steht da nicht wie und auch nicht wozu.

In den Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag steht dazu nur: "Die Datenschutzbehörde soll die informationspflichtigen Stellen beraten und servicieren, dh. auf Anfrage erforderlichenfalls Auskunft über die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) geben sowie bei Bedarf und nach Zweckmäßigkeit allenfalls auch allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines oä.) zur Verfügung stellen (Abs. 1)." Mehr nicht.

Hilfe leisten soll nun auch die Datenschutzbehörde.
Foto: Nikolaus Forgo

Servicieren ist ein bemerkenswert nichtssagendes Wort. Aber auch im Übrigen bleibt unbestimmt, wie diese Serviceleistungen genau aussehen sollen und – wichtiger – wie die Datenschutzbehörde verhindern soll, dass sie sich zwischen der Servicierung anlässlich einer Anfrage einerseits und der allfälligen späteren Kontrolle einer möglicherweise zu Unrecht erteilten oder verweigerten Auskunftserteilung als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde andererseits "zersprageln" soll, ohne sich davor durch "Servicierung" bereits präjudiziert zu haben. Zum Beispiel nach Beschwerde eines Betroffenen.

Fehlende Informationen

Was die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben vertritt, ist mehrfach bemerkenswert: "Die Datenschutzbehörde merkt an, dass sie in den Abstimmungsprozess bis dato nur unzureichend und – wenn überhaupt – nur auf ausdrückliche Anfrage einbezogen wurde. Eine aktive Einbindung ist nicht erfolgt."

Die Datenschutzbehörde spricht sich, ausführlich begründet, dagegen aus, zu einer Art Seviceeinrichtung gemacht zu werden, unter anderem weil: "Eine bloße 'Beratung' ist problembehaftet und bietet für die dem IFG unterliegenden Stellen keinen Mehrwert."

Vor allem weist die Datenschutzbehörde dann auf ein Detail hin, das, soweit ich gesehen habe, in der bisherigen Diskussion wenig Rolle gespielt hat: Sie rechnet, sollte der Vorschlag so wie vorgeschlagen Gesetz werden, mit einem personellen Mehrbedarf von 42 Vollzeitstellen (nur) bei ihr selbst.

Dem (vor Kurzem erschienenen) Datenschutzbericht 2020 der Behörde ist zu entnehmen, dass ihr Personalstand – nach einem Anwachsen um 13 Planstellen im Jahr 2020 – derzeit (knapp) 46 Vollzeitstellen beträgt und damit nach Selbsteinschätzung nun endlich ausreicht, um den derzeitigen Aufgaben gerecht werden zu können.

Die "Servicierung" der Informationsfreiheit führt, wenigstens nach dieser, sachnah gefundenen Meinung, zu einer unmittelbar erforderlich werdenden (knappen) Verdopplung des Personalbedarfs.

In der "Wirkungsorientierten Folgenabschätzung" zum Gesetzesvorhaben steht hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Bundeshaushalt dazu nur: "Die vorgesehenen Erweiterungen der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und des Rechnungshofes bringen zusätzliche Personalkosten mit sich."

Man braucht kein Informationsfreiheitsgesetz, um zu erkennen, dass hier einige wesentliche Informationen fehlen. (Nikolaus Forgó, 21.4.2021)

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