Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen, sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Für den STANDARD schreibt sie zum Thema Familienrecht.

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Ein Unterhaltsanspruch besteht sogar dann, wenn die Eltern an der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit selbst schuld sind, weil sie keine ausreichende Altersvorsorge getroffen haben.

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Der Umstand, dass Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder Unterhalt leisten müssen, ist allgemein bekannt. Es kann aber auch vorkommen, dass Kinder ihren Eltern – und sogar Großeltern – gegenüber unterhaltspflichtig werden, wenn diese nicht (mehr) in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, haften sie aber nur anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit.

Trotzdem sind Kinder im Vergleich zu den Eltern nur eingeschränkt unterhaltspflichtig. Wenn die Eltern ihre eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt haben, können sie umgekehrt auch von ihren Kindern keinen Unterhalt verlangen. Aber auch sonst müssen die Eltern zunächst einmal ihr eigenes Vermögen heranziehen, soweit ihnen das zumutbar ist.
Ein Elternteil, der zum Beispiel über Sparbücher, Wertpapierdepots et cetera verfügt, kann sich also nicht darauf berufen, dass er kein Einkommen hat. Außerdem müssen die Kinder immer nur subsidiär einspringen.

Eigene Kinder gehen vor

Vorrangig leistungspflichtig sind der aktuelle oder geschiedene Ehegatte oder eingetragene Partner und die Vorfahren des Unterhaltsberechtigten, also dessen Eltern und Großeltern. Und nicht zuletzt müssen Kinder nur insoweit Unterhalt leisten, als dadurch nicht ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet wird. Dabei sind auch die sonstigen Sorgepflichten zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder gehen also jenen der Eltern vor. Ehegatten müssen aber hinnehmen, dass ihr Partner aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber seinen Eltern weniger Unterhalt leisten kann.

Die Höhe des Unterhalts von Kindern gegenüber Eltern wird üblicherweise mit dem Richtwert von 22 Prozent des Nettoeinkommens des Kindes angesetzt. Das Einkommen des Elternteils ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, sodass bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Kindes, ein Elternteil, der über Einkünfte in der Höhe der Mindestpension verfügt, keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind haben wird. Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen des Kindes ist der Unterhaltsanspruch des Elternteils aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Elternteil über Einkommen verfügt, das die Höhe der Mindestpension übersteigt.

Kosten für die Pflege zu Hause

Ein Unterhaltsanspruch besteht sogar dann, wenn die Eltern an der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit selbst schuld sind, weil sie keine ausreichende Altersvorsorge getroffen haben. In der Praxis besteht eine Unterhaltspflicht der Kinder vor allem dann, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und sich Pflegekosten selbst nicht leisten können. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim haben die Bundesländer in der Vergangenheit oft die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht und auf diese Weise einen Teil der Pflegekosten von den Kindern eingefordert.

Seit der Abschaffung des Pflegeregresses ist das zwar nicht mehr möglich, der Pflegebedürftige ist aber trotzdem nicht verpflichtet, in ein Pflegeheim zu gehen, sondern darf auch eine häusliche Pflege in seiner gewohnten Umgebung in Anspruch nehmen. Es ist daher auch nicht zulässig, einen pflegebedürftigen Elternteil dazu zu drängen, in ein Heim zu gehen, nur um dadurch die eigene Unterhaltspflicht zu umgehen.

Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern hat bereits durch die Abschaffung des Pflegeregresses deutlich an Bedeutung verloren und könnte bald endgültig Geschichte sein. Im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts wird bereits über eine gänzliche Abschaffung diskutiert. (Carmen Thornton, 20.4.2021)