Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte die Rechte diskriminierter Personen.

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die EU-Grundrechtecharta garantieren diskriminierten Personen einen wirksamen Rechtsschutz. Die bloße Zahlung von Schadenersatz reiche im Fall einer Diskriminierung aber nicht aus, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Vielmehr bestehe ein Recht darauf, dass das Gericht die Diskriminierung auch offiziell feststellt (EuGH 16.4.2021, C-30/19 – Braathens Regional).

Zusätzliche Sicherheitskontrolle

Ein in Schweden wohnhafter Chilene wurde 2015 bei einem Inlandsflug auf Anweisung des Bordkommandanten einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle unterzogen. Der Fluggast, der sich aufgrund seines Aussehens und seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert fühlte, klagte daraufhin die Fluggesellschaft Braathens auf Schadenersatz in der Höhe von rund 1.000 Euro.

Das Unternehmen war bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Diskriminierung selbst wollte es nicht zugeben. Das Erstgericht verurteilte die Fluglinie daraufhin zum Schadenersatz, wies den Antrag auf Feststellung der Diskriminierung allerdings zurück.

Das schwedische Verfahrensrecht sehe nämlich vor, dass das Gericht an das Anerkenntnis von Braathens gebunden und daher verpflichtet sei, den Rechtsstreit ohne Prüfung des Vorliegens einer etwaigen Diskriminierung zu beenden. Die Rechtsmittelinstanz hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Verfahrensvorschrift mit dem EU-Recht und wandte sich an das europäische Höchstgericht.

"Keine abschreckende Wirkung"

Laut EuGH hat jede Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft sieht, das Recht, diese Diskriminierung auch gerichtlich feststellen zu lassen. Die bloße Zahlung eines Geldbetrags reiche nicht aus, um den wirksamen Rechtsschutz einer Person zu gewährleisten.

Allein durch die Verpflichtung zum Schadenersatz könne "keine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Urheber einer Diskriminierung sichergestellt werden". Im aktuellen Fall habe das Unternehmen die Diskriminierung zwar bestritten, ging aber davon aus, dass "es kostengünstiger ist und das Image weniger beeinträchtigt, wenn es den geforderten Schadenersatz zahlt". (japf, 20.4.2021)