Für die Genehmigung hätte auch der Zustand von Fledermausquartieren im Rodungsgebiet überprüft werden müssen.

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Spätestens seit den Mutmaßungen darüber, dass sie Ausgangspunkt des Coronavirus sein könnten, sind die Beliebtheitswerte von Fledermäusen im Keller. Die fliegenden Säugetiere gelten allerdings als gefährdet und werden deshalb besonders geschützt.

Dieser Schutz wurde bei der Bewilligung eines Windparks in Niederösterreich nicht ausreichend berücksichtigt, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung. Deshalb muss über die Baubewilligung nun neu verhandelt werden. (VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179)

Beschwerde von Umweltorganisation

Im Dezember 2016 genehmigte die niederösterreichische Landesregierung die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit 13 Windkraftanlagen. Zwei Nachbarn und eine Umweltorganisation erhoben dagegen Beschwerden. Zunächst bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Entscheidung des Landes.

Auswirkungen auf "windkraftsensible Vogelarten wie etwa Wiesenweihen, Sakerfalken, Kaiseradler oder Mäusebussarde" könnten ausgeschlossen werden. Für den Schutz von Fledermäusen seien zudem ergänzende Auflagen erteilt worden, erklärte das Gericht. Es kam daher zum Ergebnis, dass das Gebiet kein "faktisches Vogelschutzgebiet" darstelle.

Tierschutz nicht ausreichend berücksichtigt

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung allerdings auf. Die "Raumnutzung windkraftsensibler Vogelarten und der Fledermäuse" sei nicht ausreichend erhoben worden. Daher habe dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsgrundlage gefehlt, um die Projektbewilligung sachlich beurteilen zu können.

Das Höchstgericht kritisierte, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Gutachten, die von der Umweltorganisation vorgelegt wurden, nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe. Es folgte den Sachverständigen der niederösterreichischen Landesregierung, ohne näher auf die entgegenstehenden Argumente einzugehen.

Erhebung von Fledermausquartieren

Die vorgeschriebenen Erhebungen über den Zustand von Fledermausquartieren im Rodungsgebiet und im Nahbereich der Kranstellflächen wurden zudem in ein gesondertes Verfahren verlagert. Dort seien die Rechtsschutzmöglichkeiten anderer Verfahrensparteien stark eingeschränkt.

Das Bundesverwaltungsgericht muss nun neuerlich in der Sache entscheiden und das VwGH-Erkenntnis dabei berücksichtigen. Der Verfahrensausgang ist offen. (Jakob Pflügl, 20.4.2021)