Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

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Der 2019 eingeführte Familienbonus Plus ist für die Berechnung des Unterhalts zwischen Ehegatten nicht zu berücksichtigen. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung klar (OGH 2.3.2021, 1 Ob 155/20f).

Eine Frau begehrte während ihrer aufrechten Ehe einen Unterhaltsrückstand für das Jahr 2019 und den laufenden monatlichen Unterhalt von ihrem Mann. Dabei machte sie unter anderem geltend, dass der seit 2019 gewährte Familienbonus Plus die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt erhöht habe.

Kein allgemeiner Einkommensbestandteil

Bereits die ersten beiden Instanzen lehnten eine Berücksichtigung des Betrags ab – eine Entscheidung, die nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigte. Der Familienbonus Plus sei ein Absatzbetrag, der von der errechneten Steuer abgezogen wird. Er diene dazu "das Unterhaltseinkommen steuerfrei zu stellen".

Bei der zweckbestimmten steuerlichen Entlastung handle es sich nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil. Daher sei sie im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, das "Unterhaltseinkommen in einer generalisierenden Betrachtungsweise steuerfrei zu stellen". Dieses Ziel könne aber nur dann erreicht werden, wenn der Familienbonus Plus dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. (japf, 21.4.2021)