Laut einem jüngst veröffentlichten Urteil darf bei Bildberichterstattung zu den angeblichen Hintermännern des Ibiza-Videos Anwalts M. hergezeigt werden.

Foto: APA/HARALD SCHNEIDER

Wien – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einem Urteil die Bildberichterstattung zu den angeblichen Hintermännern des Ibiza-Videos zugunsten der Medien erleichtert. Laut einem jüngst veröffentlichten Urteil dürfen Fotos des Anwalts M. hergezeigt werden, berichtete der "Kurier" am Mittwoch. Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen einer Online-Plattform und dem Juristen selbst. Laut dem Urteil sind Persönlichkeitsrechte der Pressefreiheit unterzuordnen.

M. hatte die Online-Plattform "eu-infothek.com"* geklagt, da sie im Rahmen der Berichterstattung zum Ibiza-Video unverpixelte Fotos von ihm gezeigt hatte. Die Vorinstanzen verboten dem Medium die Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers im Zusammenhang mit der Causa. Einer Revision wurde nun vom OGH stattgegeben. Der Anwalt sei an einem "Ereignis von gesteigertem öffentlichen Interesse" beteiligt gewesen und sei damit zur Person des öffentlichen Lebens geworden.

"Ausfluss der freien Meinungsäußerung"

Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums "als Ausfluss der freien Meinungsäußerung" fällt laut OGH nach der jüngeren Rechtsprechung – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – "bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus". Das gelte jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich seien, also den Abgebildeten weder entstellen, noch Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen.

Der OGH beruft sich in seinem Urteil auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Demnach sind Verbote und Beschränkungen in der Wahl medialer Darstellungsmittel nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar. (APA, 21.4.2021)