Am grundlegenden Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen hat die Pandemie nichts geändert.

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Die Covid-19-Pandemie birgt vielfältige Herausforderungen – auch für Familien. Leben Eltern getrennt, wechseln die Kinder oft zwischen beiden Haushalten. Bereits vor Corona hat die konkrete Ausgestaltung des Kontaktrechts – das Recht der Eltern auf Kontakt zum Kind und auch das Recht des Kindes auf Kontakt zu den Eltern, früher Besuchsrecht genannt – teilweise zu Konflikten geführt. Dieses Recht hat in Österreich Priorität, auch in Pandemiezeiten. Oberste Prämisse ist das Kindeswohl. Im Normalfall liegen regelmäßige und gesicherte Kontakte im Interesse des Kindes, dem sogenannten "Kindeswohl".

Im März 2020 kam es zu Unsicherheiten, welche Auswirkungen die "Lockdown-Bestimmungen" auf Kinder und ihre getrennt lebenden Eltern haben könnten. Das Justizministerium gab schließlich bekannt, dass bestehende Kontaktrechte ihre Gültigkeit behalten und der öffentliche Raum auch trotz etwaiger Ausgangsbeschränkungen aus diesen (familiären) Gründen betreten werden dürfe. Nun ging man im März 2020 nicht davon aus, dass Corona über ein Jahr später immer noch unseren Alltag mitbestimmen würde. Wie ist die Situation heute zu beurteilen?

Einschränkungen durch Corona-Bestimmungen

Die aktuelle Fassung der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 26. 4. 2021 kennt Ausgangsbeschränkungen. Der eigene Wohnbereich darf aus einigen Gründen verlassen werden, unter anderem zur Deckung von Grundbedürfnissen. Zu diesen Grundbedürfnissen zählen auch Kontakte zwischen Eltern und Kindern.

Das Justizministerium verweist darauf, dass Ein- oder Ausreisesperren nichts an der familienrechtlichen Rechtslage ändern. Klar ist aber auch, dass sich mit den geltenden Corona-Bestimmungen (zeitweise) Einschränkungen für Eltern-Kind-Kontakte ergeben können. Befindet man sich zum Beispiel in einer behördlich verhängten Quarantäne, ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, auch nicht, um ein Kind, das normalerweise zwischen beiden Haushalten wechselt, abzuholen. Wäre man per richterlichen Beschluss berechtigt, das gemeinsame Kind z. B. jedes zweite Wochenende zu sehen, ändert eine Gebietsbeschränkung aus Corona-Gründen zwar nicht den richterlichen Beschluss, ein konkret geplanter Besuch muss aber möglicherweise dennoch ausfallen.

Wenn sich die Eltern nicht einig sind

Es birgt Konfliktpotenzial, wenn sich Eltern nicht einigen können, welche Sicherheitsvorkehrungen man für sich oder das gemeinsame Kind treffen möchte. Ist beispielsweise ein Elternteil nicht bereit, sich an empfohlene Maßnahmen zu halten oder Kontakte einzuschränken, kann das auch gut funktionierende Kontaktregelungen ins Wanken bringen. Wenn ein Elternteil wünscht, dass zur Stoßzeit öffentliche Verkehrsmittel gemieden werden, der andere Elternteil aber schon bei der Vorstellung, im Supermarkt eine Maske tragen zu müssen, Ausschlag bekommt, kann das problematisch werden.

Die Corona-Pandemie löst nicht bei allen Personen das gleiche Maß an Sorge aus. Wenn Kinderbetreuung dann geteilt wird, braucht das auf beiden Seiten Kompromissbereitschaft und Fingerspitzengefühl. Es empfiehlt sich, eine Einigung zu treffen, um der besonderen Situation gerecht zu werden. Auch auf konkrete Bedürfnisse, wenn besonders gefährdete Personen betroffen sind, sollte Rücksicht genommen werden. Kontakte eigenständig einfach auszusetzen mit einem saloppen Verweis auf Corona ist jedenfalls nicht möglich.

Gelingt eine Klärung der Situation zwischen den Eltern nicht, können die zuständigen Pflegschaftsgerichte angerufen werden. Diese entscheiden dann unter Berücksichtigung der Situation, wie Kontakte aussehen können. Das Kindeswohl steht dabei im Vordergrund.

Grenzübertritt aus familiären Gründen

Wie sieht es aber aus, wenn Eltern nicht in einem Bundesland oder vielleicht überhaupt nicht im gleichen Land leben? Es gibt nicht nur innerhalb von Österreich, sondern auch in den umliegenden Ländern weitreichende Einreisebeschränkungen zu beachten. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall und die jeweilige (lokale) Verordnung an. Teilweise wird es möglich sein, mittels negativen Tests trotz Gebietsbeschränkungen das Kontaktrecht auszuüben. Sollte das im speziellen Fall nicht gehen, ist man kurzzeitig darauf angewiesen, Kontakte virtuell über Skype oder Ähnliches auszuüben.

Der aktuelle Stand betreffend die Einreise nach Österreich ist, dass die Einreiseverordnung Ausnahmen für Pendler und Pendlerinnen aus familiären Zwecken vorsieht. Wer einen negativen Corona-Test nachweisen kann, entgeht einer Quarantäne. Abhängig davon, aus welchem Land man einreist, darf der negative Test nicht älter als 72 Stunden bzw. sieben Tage sein. (Theresa Kamp, 26.4.2021)