Ein Mann machte erst mehr als zwei Jahre nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistung geltend.

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Wer ein mangelhaftes Produkt kauft, muss innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe Gewährleistung geltend machen. Scheitert der Reparaturversuch des Verkäufers, beginnt die Frist allerdings neu zu laufen. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) seine bisherige Rechtsprechung (OGH 23.2.2021, 4 Ob 21/21y).

Verbesserungsversuch scheiterte

Ein Versicherungsmakler beauftragte einen Autohändler mit der Suche nach einem Mercedes mit Allradantrieb. Die beiden schlossen schließlich einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen um 58.200 Euro ab. Zum Missfallen des Käufers hatte das Auto – anders als im Vertrag vereinbart – allerdings keinen Allradantrieb. Das fiel ihm zunächst nicht auf. Erst ein Jahr nach Kauf brachte er das Fahrzeug zum Autohändler, weil "etwas beim Allrad nicht passe".

Die Reparatur scheiterte, ein Jahr später musste der Käufer das Auto abermals in die Werkstatt bringen. Mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Autos erklärte der Käufer schließlich den Rücktritt vom Vertrag und verlangte den bezahlten Kaufpreis zurück. Der Autohändler hielt entgegen, dass der Anspruch bereits verjährt sei.

Reparatur lässt Frist neu beginnen

Erstgericht und Berufungsgericht gaben dem Käufer recht: Die Gewährleistung sei nicht verjährt, weil es sich bei der Übernahme des Fahrzeugs durch den Händler "zur Reparatur" um einen Verbesserungsversuch gehandelt habe. Dadurch wurde die Frist "unterbrochen" und begann neu zu laufen. Das Gericht erklärte den Kaufvertrag für ungültig, die Rückerstattung des Kaufpreises kürzte es allerdings um 14.500 Euro. Der Käufer habe das Auto immerhin über einen längeren Zeitraum genutzt und müsse daher ein Benützungsentgelt bezahlen.

Die Revision des Autohändlers an den OGH wies dieser zurück – und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Durch die Entgegennahme des Fahrzeugs zur Reparatur habe der Verkäufer den Mangel anerkannt. Dass die Reparatur eines fehlenden Allradantriebs gar nicht möglich war, ändere daran nichts. Eine Verbesserungszusage oder ein Verbesserungsversuch unterbreche die Gewährleistungsfrist, die somit neu beginne. Das gilt allerdings nur für den konkreten, anerkannten Mangel. Bei anderen Fehlern läuft die Frist normal weiter.

Neues Gewährleistungsrecht in Begutachtung

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre bei Gegenständen und drei Jahre bei Grundstücken. Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer ab, ist die Gewährleistung verpflichtend und darf nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Frist allerdings auf ein Jahr verkürzt werden.

Aktuell liegt im Parlament eine Novelle des Gewährleistungsrechts zur Begutachtung auf. Das neue Gesetz soll die Vorgaben zweier EU-Richtlinien umsetzen. Geplant ist die Erweiterung auch auf digitale Inhalte und Dienstleistungen. Darüber hinaus wird die sogenannte "Vermutungsfrist" von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Tritt innerhalb dieses Zeitraums nach Übergabe des verkauften Gegenstands ein Mangel auf, wird vermutet, dass der Fehler bereits angelegt war. Der Verbraucher muss also nicht beweisen, dass der Mangel vom Verkäufer verursacht wurde. (Jakob Pflügl, 27.4.2021)