Die Fesselung auf den Rücken gilt als schwerer Eingriff in die Freiheit der Betroffenen.

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Die Polizei darf festgenommene Personen nur unter bestimmten Umständen auf den Rücken fesseln. Die Voraussetzungen dafür sind etwa bei einem besonders aggressiven Verhalten des Betroffenen gegeben, erklärte der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023).

Anlassfall des Verfahrens war eine Festnahme vor einer Diskothek in Innsbruck. Ein Mann verhielt sich aggressiv gegenüber Polizeibeamten. Um die strafbare Handlung zu beenden, fesselten die Beamten seine Hände mit Handschellen auf den Rücken. Der Mann beschwerte sich: Er sei bei der Festnahme erniedrigend behandelt worden.

Strenger Maßstab

Laut Verwaltungsgerichtshof sei das Anlegen von Handschellen am Rücken ein deutlicher Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit der festgenommenen Person. Deshalb sei ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Handfesselung, die nach vorn gerichtet ist. Es müssen also besondere Gründe vorliegen, die diese Maßnahme unbedingt erforderlich machen.

Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Mannes waren im aktuellen Fall die Voraussetzungen gegeben, erklärte das Höchstgericht. Eine Fesselung nach vorn ermögliche dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius. Zur "Eigensicherung der Beamten" reiche daher ein aggressives Verhalten der festgenommenen Person aus, um die Fesselung auf dem Rücken zu rechtfertigen.

Schonendstes Mittel

Polizeibeamte müssen bei der Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt, also etwa Festnahmen, stets das schonendste Mittel anwenden. Gibt es mehrere Möglichkeiten, um das strafbare Verhalten einer Person zu beenden, muss jene gewählt werden, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. (japf, 27.4.2021)