Die Sicherungspflichten dienen auch dem Schutz der Tiere.

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Ladegüter, die mit dem Auto transportiert werden, müssen gesichert werden. Das gilt auch für Haustiere, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 19.3.2021, Ra 2020/02/0212).

Eine Autofahrerin wurde von der Wiener Polizei bestraft, weil sie in ihrem Fahrzeug auf der Ablagefläche hinter der Rücksitzbank einen Hund transportierte, ohne ihn ausreichend zu sichern. Laut Behörde hätte der Hund jederzeit in den Passagierraum springen können, weil zwischen Ladefläche und Fahrgastraum keinerlei Abtrennung vorhanden gewesen sei. Die Frau beschwerte sich: Ein solches Verhalten des Hundes hätte sie mit Kommandos verhindern können. Die Gleichstellung eines Haustieres mit einer Sache und die undifferenzierte Behandlung als "Beladung" sei aufgrund des gesellschaftlichen Wandels außerdem nicht mehr zeitgemäß. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof war sie erfolglos.

Schutz der beförderten Tiere

Laut Höchstgericht seien unter "Ladungen" alle Gegenstände zu verstehen, die in, auf oder mit einem Fahrzeug transportiert werden. Grundsätzlich ist jede Ladung zu sichern. Ausnahmen gibt es nur bei "Ladegütern, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemanden gefährden". Diese Voraussetzung sei im Fall von Haustieren aber nicht gegeben. Der Hund hätte daher mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen.

Die Auffassung der Fahrerin, dass die Behandlung von Haustieren als Ladung gesellschaftlich überholt sei, weil Tiere keine Sachen sein, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der "gesellschaftliche Wandel" eine Einschränkung der Sicherungspflichten erfordere. Ganz im Gegenteil diene die Bestimmung im Kraftfahrgesetz auch dem Schutz der beförderten Tieren. (japf, 30.4.2021)