Die Frist zur Veröffentlichung wurde im vergangenen Jahr vom Gesetzgeber um einen Monat verlängert.

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Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss beim Firmengericht einzureichen. Andernfalls können Zwangsstrafen verhängt werden. Das Argument, die Gesellschaft sei "vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie" betroffen gewesen, befreie nicht von dieser Pflicht, hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung fest. (OGH 8.3.2021, 6 Ob 30/21m)

Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 30. September 2019 endete, kam der Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nach, obwohl Corona-bedingte Sonderbestimmungen die Frist zusätzlich um etwa ein Monat verlängerten. Das Firmengericht verhängte daraufhin Zwangsstrafen, die von den Geschäftsführern des betroffenen Unternehmens bekämpft wurden: Die Erstellung eines auch nur vorläufigen Jahresabschlusses wäre selbst bei "intensivsten Bestrebungen nicht zu bewältigen gewesen". Ein Bilanzskandal im Konzern und die seit März 2020 grassierende Covid-19-Pandemie hätten die Erstellung des Abschlusses verzögert.

Kein Entschuldigungsgrund

Laut OGH war das allerdings kein Entschuldigungsgrund. Von der Verhängung einer Zwangsstrafe könne abgesehen werden, wenn ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses verhindert. Im vorliegenden Fall entschuldigten es die Schwierigkeiten innerhalb des Konzerns aber nicht, die Fristen zu überschreiten. Der Zweck der Transparenz über die finanzielle Situation der Gesellschaft rechtfertige eine strenge Vorgehensweise der Firmenbuchgerichte.

Auch das Argument, die Gesellschaft sei "vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie" betroffen gewesen, wies das Höchstgericht zurück. Zu Beginn des ersten Lockdowns am 16. März 2020 hätte der Jahresabschluss der betroffenen Gesellschaft bereits aufgestellt sein müssen. Außerdem habe der Gesetzgeber der besonderen Situationen mit einer Fristverlängerung Rechnung getragen. (japf, 11.5.2021)