Die Maßnahmen gegen das syrische Regime sind laut OGH zulässige Einwände im Exekutionsverfahren.

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Im Jahr 2012 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen das syrische Regime, die nach wie vor in Kraft sind. In einem österreichischen Gerichtsverfahren verhinderten die Maßnahmen nun vorläufig die Vollstreckung eines Gerichtsurteils. Denn der Geldempfänger steht auf der Sanktionsliste der EU. (OGH 24.3.2021, 3 Ob 166/20p)

Ein Mann war gerichtlich zur Zahlung von 25.000 Euro an eine Gesellschaft verpflichtet worden. Auch die Exekution der Forderung zur Urteilsvollstreckung wurde bewilligt. Der Schuldner wandte allerdings ein, dass aufgrund der Syrien-Sanktionen ein Zahlungsverbot an die Gesellschaft bestehe. Der wirtschaftliche Eigentümer, der hinter dem Unternehmen steht, sei in die Sanktionsliste der Europäischen Union aufgenommen worden. Die Vollstreckung des Urteils würde dazu führen, dass der Gesellschaft – und damit indirekt der sanktionierten Person – wirtschaftliche Ressourcen zukommen.

Zulässiger Einwand

Das Erstgericht wies den Einwand des Schuldners zurück. Die Gesellschaft habe ein "eingefrorenes" Konto. Die Zahlung sei daher auch unter Berücksichtigung der Syrien-Sanktionen möglich gewesen. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof sahen das anders: Die Maßnahmen gegen das syrische Regime und das damit einhergehende Zahlungsverbot an die Gesellschaft seien zulässige Einwände im Exekutionsverfahren. Außerdem liege kein eingefrorenes Konto im Sinne der Syrien-Sanktionen vor. Die alleinige Aufnahme einer Person in die Sanktionsliste führe nicht zum automatischen Einfrieren ihrer Konten. Vielmehr wären dafür weitere Maßnahme notwendig.

Vorerst muss der Schuldner also nicht an die Gesellschaft zahlen. Ob die sanktionierte Person auch tatsächlich wirtschaftliche Eigentümerin des betroffenen Unternehmens ist, muss in einem gesonderten Verfahren erneut geprüft werden. (japf, 26.5.2021)