Der Oberste Gerichtshof gab der Rechtsschutzversicherung recht.

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Bei Klagen, die im Zusammenhang mit Covid-19-Betriebssperren stehen, dürfen Rechtsschutzversicherungen die Leistung verweigern, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung (OGH 24.3.2021, 7 Ob 42/21h).

Eine Frau, die in Salzburg ein Hotel betreibt, das aufgrund der Covid-19-Maßnahmen schließen musste, wollte Ansprüche gegen ihre Betriebsunterbrechungsversicherung geltend machen. Deshalb wandte sie sich in einem ersten Schritt an ihre Rechtsschutzversicherung.

Risikoausschluss

Diese verweigerte allerdings die Unterstützung und verwies auf einen "Hoheits-Ausschluss" in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Demnach bestehe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit "hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", kein Versicherungsschutz.

Bereits die Vorinstanzen gaben der Versicherung recht, nun bestätigte auch der Oberste Gerichtshof die Entscheidung: Die Betretungsverbote aufgrund der Covid-19-Maßnahmen richten sich "nicht etwa gegen das einzelne Unternehmen, sondern an eine Personenmehrheit".

Ausnahmesituation

Die Pandemie sei eine "Ausnahmesituation", die den Risikoausschluss rechtfertige. Zudem liege zumindest ein indirekter Zusammenhang zwischen der angestrebten Klage gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer und den behördlichen Maßnahmen vor. Die Rechtsschutzversicherung durfte die Versicherungsleistung daher zu Recht verweigern.

Ob eine Klage gegen die Betriebsunterbrechungsversicherung überhaupt Erfolg gehabt hätte, ist fraglich. Erst im Februar hatte der Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Versicherungsschutz für "Betriebsschließungen infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes" bei den Betretungsverboten nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz nicht anwendbar ist (OGH 24.2.2021, 7 Ob 214/20a). (japf, 27.5.2021)